Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Mr.. 182. 1841 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 20. Oktober 1917. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung 
und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten. (2) Be- 
kanntmachung, betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und 
Roßhäuten. (3) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise und Beschlag- 
nahme von Leder. (4) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und 
Bestandserhebung von eisernen Heizkörpern und Zentralheizungskesseln. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917, betreffend Beschlagnahme, Be- 
handlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und 
Roßhäuten. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme, 
Behandlung, Verwendung und Meldeoflicht von rohen Großviehhäuten und 
Nohßhäuten, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Die Bestimmungen der in Nr. 198 des Rbl. von 1916 veröffentlichten 
Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R.A., betreffend Beschlagnahme, Be- 
handlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- 
und Ziegenfellen sowie von Leder daraus vom 20. Dezember 1916, soweit sie 
sich auf Kalbfelle und Fresserfelle von 10 kg Grüngewicht aufwärts beziehen, 
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