Nr. 183. 1817. 1289
eigenen Betriebe eingegerbt werden; die Veräußerung von Kalkspalten oder
lohgaren Spalten an andere Gerbereien oder an Zurichtereien ist nicht ge-
stattet. Spalte mit zwei oder mehr Millimeter größter Dicke sind zu den
Lederarten Nr. 11, dünnere zu den Arten Nr. 12, 13 und 15 der Preistafel
ih der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K.R.A. fertigzumachen.
d) Bei der Veräußerung sowie bei der Anmeldung zur Freigabe dürfen andere
als die in der Preistafel der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K.R.A. an-
gegebenen Benennungen nicht gewählt werden.
e) Die verarbeitenden Firmen haben alle vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung oder auf deren Anweisung von der Kriegsleder-Aktien-
gesellschaft oder der Geschäftsstelle des Uberwachungsausschusses der Leder-
industrie geforderten Angaben unverzüglich zu erstatten, soweit sie mit den
erlassenen Anordnungen zusammenhängen.
§ 10.
Meldepflicht.
Die in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von den 88 2
und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, sowie Spalte von alchen Häuten und
Fellen unterliegen, sofern ihre Einarbeitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den
Bestimmungen des § 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb
zehn Tagen nach Ablauf der für die Einarbeitung bestimmten Frist an das Leder-
zuweisungsamt Berlin W 9, Budapester Straße 5, auf den dort erhältlichen Vordrucken
zu erstatten.
Ausländisches Gefälle.
5 11.
Ausländisches Gefälle.
Für alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neutralen
oder verbündeten Ausland eingeführt sind, gelten folgende besonderen Anordnungen:
a) Beschlagnahme und Meldepflicht.
Eingeführte Häute und Felle sind bei Eingang in das deutsche Reichs-
gebiet beschlagnahomt und unterliegen der Meldepflicht an das Leder-
zuweisungsamt Berlin W 9, Budapester Straße 5, von dem Vordrucke für
die Meldungen anzufordern sind. c
Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb fünf Tagen
nach Eingang der Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter.
Anträge auf Freigabe: vgl. 8 12.
b) Lagerbuchführung.
Jeder nach a Meldepflichtige hat ein Lagerbuch den Meldevordrucken
entsprechend zu führen, aus dem jede Anderung in dem Vorrat der melde-
pflichtigen Häute oder Felle und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
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