1290 Nr. 183. 1917.
c) Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht
pfleglich behandelt, ist strafbar und hat die sofortige Enteignung 4
gewärtigen.
8 12.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist
berechtigt, Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung zu gestatten. An-
träge sind an das Lederzuweisungsamt Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich.
8 18.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig
werden die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K.R.A., betreffend
Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-,
Lamm= und Ziegenfellen sowie von Leder daraus vom 20. Dezember 1916, soweit sie sich
auf Kalbfelle und Fresserfelle von 10 kg Grüngewicht aufwärts beziehen, sowie die Be-
kanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K.R.A. vom 31. Juli 1916, betreffend Beschlag-
nahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Häuten und Fellen,
außer Kraft gesetzt.
Altona, den 20. Oktober 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
#) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise von rohen
Großviehhäuten und Roßhäuten.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Höchstpreise von
rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. «
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihres Bezirks Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Die in Nr. 117 des Rbl. veröffentlichte Bekanntmachung Nr. Ch. II.
700/7. 16. K. R. A. vom 31. Juli 1916 tritt hinsichtlich des nach dem Inkraft-