Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1294  Nr.  183.  1917.

Fürstentum  Birkenfeld,  aus  der  Rheinpfalz,  Elsaß-Lothringen,  der  Provinz  Hessen-Nassau,
  dem  Großherzogtum  Hessen,  allen  thüringischen  Staaten.  Ent  Whesen
Sachsen,  der  Provinz  Sachsen  mit  Ausnahme  der  Kreise  Salzwedel,  Osterburg,  Stendal,
Gardelegen  und  Halberstadt-Stadt,  den  Fürstentümern  Schaumburg-Lippe  und  Waldeck,
dem  Herzogtum  Anhalt  und  von  der  Provinz  Schlesien  aus  den  Regierungsbezirken
Liegnitz  und  Breslau.

Zur  Klasse  II  gehört  das  Gefälle  aus  dem  Rheinland  mit  Ausnahme  der  Regierungsbezirke
  Coblenz  und  Trier,  aus  Westfalen,  dem  Fürstentum  Lippe,  Großherzogtum
Oldenburg  mit  Ausnahme  des  Fürstentums  Birkenfeld,  von  der  Provinz  Sachsen  aus
den  Kreisen  Salzwedel,  Osterburg,  Stendal,  Gardelegen  und  Halberstadt-Stadt,  aus
der  Provinz  Hannover,  dem  Herzogtum  Braunschweig,  den  Freien  Reichsstädten  Bremen,
  Hamburg,  Lübeck,  aus  Schleswiag-Holstein,  den  beiden  Großherzogtümern  Mecklenburg,
  den  Provinzen  Pommern  und  Brandenburg,  von  der  Provinz  Schlesien  aus  dem
Regierungsbezirk  Oppeln  und  aus  der  Provinz  Posen.

Zur  Klasse  III  gehört  das  Gefälle  aus  den  Provinzen  West=  und  Ostpreußen.

Maßgebend  für  die  Klassenzugehörigkeit  ist  der  Schlachtort,  sofern  das  Gefälle  von
einer  am  Schlachtort  heimischen  Rasse  stammt,  andernfalls  die  Gegend,  in  welcher  die
betreffende  Rasse  heimisch  ist.

Anmerkung:  Roßhäute  usw.  sind  in  ihren  Preisen  unabhängig  von  Schlachtort  und  Rasse.

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Beschaffenheit  des  Gefälles.
Der  volle  Grundpreis  (5  3)  gilt  nur  für  das  Gefälle,  das  den  nachstehenden  Bedingungen
  entspricht:  .

a)  Großviehhäute  müssen  fleischfrei,  ohne  Horn,  ohne  Knochen,  ohne  Maul,
ohne  Schweifbein,  jedoch  mit  Schweifhaut  ohne  Schweißhaare,  abgezogen
und  oberhalb  der  Hornschuhe  abgeschnitten  sein.  Hornige  Bestandteile
(Kieten,  Zehen)  müssen  entfernt  sein.  .

Roßhäute  usw.  (8  1b)  müssen  möglichst  fleischfrei,  langklauig  (die
Füße  im  Fesselgelenk  abgeschnitten),  ohne  Schweifhaare  und  Mähne,  jedoch
derartig  abgeschlachtet  sein,  daß  sie  den  größtmöglichen  Flächeninhalt  haben.

b)  Das  Gefälle  muß  richtig  gesalzen  sein.

c)  Bei  Großviehhäuten  muß  das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht  und  die
Nummer  der  Preisklasse,  bei  Roßhäuten  usw.  (§  1b)  die  nach  Ablauf  des
achten  Tages  nach  der  Salzung  vorschriftsmäßig  gemessene  Länge  in  unverlöschlicher
  Schrift  (durch  Stempeldruck  oder  geeigneten  Tintenstift)  auf
der  Fleischseite  vermerkt  sein.

g  6.

„Abzüge  vom  Grundpreis.

Der  Grundpreis  ist  um  den  Gesamtbetrag  der  nach  folgenden  Bestimmungen  zu
berechnenden  Abzüge  zu  ermäßigen.