2
38.
Nr. 185. 1917. 1329
Uniformbesatz, Militäruniformen.
Militärausrüstungsgegenstände, die ausschließlich nur von Militärpersonen
getragen oder benutzt werden, nicht aber solche Gegenstände, die üblicher-
weise auch von Zivilpersonen getragen oder benutzt werden.
Schuhe, Stiefel, Wickelgamaschen, Wäsche, Handschuhe und dergleichen
sind keine Militärausrüstungsgegenstände. «
Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke.
Gummiunterlagen.
Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren.
Orthopädische Korsette, sofern sie in jedem Einzelfalle nach ärztlicher An-
weisung besonders angefertigt werden.
. Kravatten.
. Taschentücher, die ein unbesticktes Mittelstück von höchstens 400 Quadrat-
Zentimetern haben und mindestens zu einem Drittel der Gesamtfläche aus
einem abgepaßten Spitzenrand oder eingearbeiteter Stickerei bestehen.
4Holzschuhe, die ganz aus Holz oder in Verbindung mit einer Spange von
höchstens 2 cm Breite oder mit einem Kissen hergestellt sind.
. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatz-
gummierung gleich.
. Spielwaren aus Web-, Wirk= und Strickwaren, soweit die dazu erforder-
lichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren.
uGegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 2 Mark für das Stück
beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern,
Scheuertüchern, Staubtüchern, Fußlappen.
Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nummer 38. Von diesen Ge-
genständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück
derselben Ware veräußert werden.
Stoffe bis zu Längen von 30 cm, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten,
sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffret oder dieses abgeschnittene
Stoffstück nicht mehr als 2 Mark beträgt. Von diesen Stoffresten oder ab-
geschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr
als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden. Auch dürfen diese mit
anderen bezugsscheinpflichtigen Stoffen oder Mengen zusammenhängend
nicht verkauft werden.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach
Abzug des Rabatts maßgebend.
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der Fertig-
ellung auf der Innenseite am unteren Rande oder auf der unteren Innenseite der
ückenstange den deutlich sichtbaren, unauswaschbaren Stempel: "
Nach dem 31. Oktober 1916 sertiggestellt.
erhalten. Von dem in der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916 vorgeschriebenen
Aufnahmeverzeichnis sind auch künftig die verkauften Korsette abzuschreiben. Das Ver-
288