Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1332 Nr. 186. 1917. 
des zur freien Verfügung des Jagdberechtigten verbleibenden Wildes bleiben 
jedoch die Bestimmungen über die Anzeigepflicht des § 9 letzter Absatz und über 
die Anrechnung gemäß §§ 1 und 10 der Bundesratsverordnung über die Rege- 
lung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (RG#l. S. 941) in der Fas- 
sung der Verordnung vom 2. Mai 1917 (RGBl. S. 387) unberührt. 
II. 
Abnahmestellen (8 2 der Bundesratsverordnung) sind die Kreisbehörden 
für Volksernährung oder die von diesen bestimmten Stellen. 
Bei zusammenhängenden Jagdbezirken, die sich auf mehrere Kommunal= 
verbände erstrecken, ist diejenige Kreisbehörde für Volksernährung zuständig, in 
deren Bezirk der Ort liegt, von dem aus die Jagd verwaltet wird. 
Die Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunnalverbände 
(Rol. Nr. 112), findet Anwendung. 
II. 
Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, das zur Ablieferung bestimmte Wild 
bis zur Abnahme sachgemäß zu behandeln, es auf Verlangen gegen Erstattung 
der Transportkosten (§ 4 der Bundesratsverordnung) oder des ortsüblichen 
Fuhrlohns bis zur nächsten Bahnstation schaffen zu lassen, auch den Versand an 
die ihm etwa von der Kreisbehörde für Volksernährung bezeichnete Stelle für 
Rechnung und Gefahr der Kreisbehörde für Volksernährung ordnungsmäßig zu 
bewirken. Für die Zahlung haftet die Kreisbehörde für Volksernährung dem 
Jagdberechtigten. 
IV. 
Erfolgt die Abnahme des zur Ablieferung bestimmten Wildes nicht späte- 
stens am Tage nach der Jagd, so darf der Jagdberechtigte über dasselbe frei ver- 
fügen. Der Abnahme im Sinne dieser Vorschrift steht es gleich, wenn bis zu dem 
vorbezeichneten Zeitpunkte dem Jagdberechtigten eine Mitteilung zugegangen ist, 
wohin er das Wild für Rechnung und Gefahr der Kreisbehörde für Volksernäh- 
rung senden soll. 
V. 
Der Jaddberechtigte ist verpflichtet, über das gesamte Ergebnis seines unter 
Ziffer 1 fallenden Jagdbetriebes genaue Listen zu führen, aus denen die Jagd- 
art, der Tag der Erlegung und der Verbleib des Wildes zu ersehen sein muß. 
Er ist ferner verpflichtet, den zuständigen Behörden, insbesondere der Kreis- 
behörde für Volksernährung sowie der Landesbehörde für Volksernährung, auf 
Erfordern die Einsicht in diese Listen zu gestatten.
	        
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