1336. Nr. 186. 1917.
Bezugsscheine nach Absatz 1 dürfen für dieselbe zu versorgende Person nach Inkraft-
treten dieser Bekanntmachung bis 1. August 1918 nur erteilt werden bis zu zwei Gegen-
ständen derselben Art. Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jacke), die einzelne Weste
und das einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges, die einzelne Bluse
und der einzelne Kleiderrock als Teile eines Kleides. «
§3.
Zudennach§2znerteilen-denVezugsscheinensinddieBezugöschvimBordruckeAIL
inBezirken,«wobesonderePrüfungsstellennebenderAusfertigungsstellebestehen,B11
zuverwenden.BeiVerwendungdesVordrucksAIlistderSah«DicNotwendi«qkeit«
bis „bescheinigt“ im unteren Abschnitte zu streichen. Bei Verwendung des Bezugsschein-
vordrucks B II ist der linke untere Abschnitt unausgefüllt zu lassen und zu durchstreichen.
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des Veräußerers.
Sie ist nicht übertragbar. «·· " ç
Sie ist von der Ausfertigungsstelle gegen Auslieferung des Bezugsscheines abzu-
nehmen und zu vernichten. « .
Die Abgabe des Bezugsscheines ist in der Personalliste mit dem Vermerk. „Gegen
Abgabebescheinigung“ unter Beifügung des Namens, auf den die Abgabebescheinigung
lautete, einzutragen.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung im 8 3 Abs.3 und gegen 86 Abs. 4
werden nach § 3 Abs. 1, Ziffer 1 der Bundesratsverordnung über die Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 bestraft.
8 5.
Die Bekanntmachung tritt am. 13. Oktober 1917 in Kraft. 6
Die bisherigen Abgabebescheinigung-Vordrucke (Drucksache Nr. 129) dürfen vom
Eingang der Vordrucke der neuen Abgabebescheinigungen für Ober= und Unterkleidung,
Männer-Plättwäsche. Bett-, Haus= und Tischwösche (Drucksache Nr. 450), spätestens aber
vom 1. November 1917 ab, von den Annahmestellen nicht mehr verwendet werden.
Auf noch nicht eingelöste, bisher gültige Abgabebescheinigungen (Drucksache Nr. 129)
dürfen Bezugsscheine C oder CI von den Ausfertigungsstellen nur noch.bis 15. November
1917 erteilt werden. — .
NochnichteingelösteBezugsscheinecunsdCIwesrdenam1.Januar1918un-
gültig; die Gewerbetreibenden dürfen solche von da ab nicht mehr annehmen.
Berlin, den 13. Oktober 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung