Nr. 12. 1917. 73
Statt dessen ist vor Klasse 73 der Gruppe E der Preistafel 1 der vorbezeichneten
Bekanntmachung einzufügen:
„Klasse 72 a. Alttuch und Tuchcheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H. Halb-
wolle enthaltend, das Kilo 65 Pf.“
„Klasse 72 b. Altkammgarn und Kammgarncheviot, alle Farben, höchstens
5 v. H. Halbwolle enthaltend, das Kilo 1,10 -.“
Artikel b.
Hinter Aasee 125 der Gruppe M der Preistafel 2 der Bekanntmachung, betreffend
Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist ein-
ufligen:
L „Klasse 125 a. Dunkle baumwollene Kattunlumpen, reißfähige Ware, Aus-
sortierung aus Gruppe V. Klasse 233 (dunkel Kattun zur Pappen-
fabrikation) das Kilo 19 Pf.“
Artikel 6.
In den Klassen 214—218 der Gruppe 8 der Preistafel 3 der Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916
ist hinter das Wort „seidene“ einzufügen das Wort: „kunstseidene“.
Artikel 7.
In Klasse 233 der Gruppe V der Preistafel 3 der Bekanntmachung, betreffend
Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art, vom 16. Mai 1916 sind hinter
die Worte „dunkel Kattun zur Pappenfabrikation“ einzufügen die Worte: „frei von
reißfähigen baumwollenen dunklen Kattunlumpen (Klasse 125 a)“.
Artikel 8.
Am Ende der Preistafel 3 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für
Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist bei der Festsetzung der
Zuschlagsvergütungen bei Ablieferung geschlossener Wagenladungen von 10 000 kg in
der ersten Spalte bei Gruppe C hinter „Ca, b“ einzusetzen: „c“. An derselben Stelle
ist in der zweiten Spalte unter Gruppe M. vor „126 und 127“ einzufügen: „125 a“.
Artikel 9.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
Altona, den 25. Januar 1917.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.