74 Nr. 12. 1917.
Bekanntmachung
Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. RN. A.,
betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern).
Vom 25. Januar 1917.
Auf Grund des §5 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Ab-
änderung des Belagerungszustandgesetzes'), in Bayern auf Grund des Artikels 4 Ziff. 2
des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem
Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand,
wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
8 1.
Die Verarbeitung vom Lumpen (Hadern) oder neuen Stoffabfällen aller Art,
welche von der Bekannkmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art (W. IV. 900/4. 16. K. R.A. vom 16. Mai
1916), sowie von der Nachtragsbekanntmachung hierzu (W. IV. 1900/11. 16. K. R. A.
vom 25. Januar 1917) betroffen sind, auf Reitzmäschnen (Reißwölfen), Droussier-
maschinen, Droussetten oder ähnlichen Maschinen ist verboten, soweit nicht im folgenden
Ausnahmen bestimmt sind.
82.
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen zur
Herstellung von Erzeugnissen für Heeres= oder Marinezwecke erfolgt. Als Arbeit für
Heeres= oder Marinezwecke ist nur ein solches Reißen anzusehen, das mit Erlaubnis
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums oder der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft oder der Kriegs Hadern A. G.
erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende
Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat.
83.
Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen, die diese
Vekannimuachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, des
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
a)
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militär-
befehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder
u solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die beseeheuden Gesetze keine
zoere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gekängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bls zu fünfzehnhundert
Mark erkannt werden.