Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1366 Nr. 189. 1917. 
Die Vorschriften zu 6 der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministe- 
riums vom 19. Juli 1916 zur Ausführung der Verordnung über den Handel 
mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels (Rbl. 
1916 Nr. 109) finden entsprechende Anwendung. 
Schwerin, den 22. Oktober „1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 22. Oktober 1917, betrefsend die im Betriebe vo#m 
Wildprethändlern gewonnenen beschlagnahmten Kanin-, Hasen= und Katzen- 
fellen und aus ihnen hergestellten Leder. « 
Nachstehende in Nr. 249 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung des Kriegsministeriums, Kriegsamts, Kriegsrohstoffabteilung vom 
8 d. Mts. wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 
1. Juni d. Is. in Nr. 91 des Rbl. hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 22. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
« L. v. Meerheimb. 
Auf Grund des 8 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A., betreffend 
Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen- 
und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder, vom 1. Juli 1917 hat die Kriegs. 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Lederzuweisungs- 
amt) eine Ausnahme von den Anordnungen dieser Bekanntmachung dahin zugelassen, 
daß Wildprethändler über die in ihrem Betrieb gewonnenen, beschlagnahmten Felle 
gemäß § 4 Buchste#e a—d der Bekanntmachung verfügen dürfen, ohne sie vorher gemäß 
§ 5 Ziffer 1 und = der Bekanntmachung reinigen, spannen und trocknen zu müssen. 
Berlin, den 8. Oktober 1917. 
Kriegsministerium. 
Kriegsamt. Kriegs-Rohstoff-Abteilung. 
Koeth.
	        
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