1876 Nr. 190, 1917.
WBekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und
Briketts über 10 t monatlich im November 1917.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Rcl. S. 167) und der §§5 1 und 7 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für
die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RE Bl. S. 193) und unter Abänderung der
Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks
und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) wird bestimmt:
W 1.
Zeitpunkt der Meldung.
, Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis 5. No-
vember erneut zu erstatten. 0
2.
Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg —=
20 Ztr.) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff oder
im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres= und Marineverwal-
tung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände
sind für ihrr Betriebe (z. B. Gewehrfabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen)
meldepflichtig. , ,
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
„P) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) die Gaswerke;
e) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung
der Schiffsräume bestimmte Kohle; .
k)Zechenbesitzek,soweitsieselbsterzeugteKohlen,KoksundBrikettszurAuf-
rechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Be-
triebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen), Teerdestil-
lationen, Generatorgas= und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken ver-
wenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß
an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
8) bie landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaft
lichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen
Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Unternehmens sind;