Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 190. 1917. 1377 
h) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Laden- 
geschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäcke- 
reien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden 
oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.“ 
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die 
für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. 
* 3. 
Inhalt der Meldung. 
Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind unter 
genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Stein- 
kohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, HRechenlos und Gaskoks), Herkunft 
nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, siehe § 6 (z. B. Steinkohle aus Ober- 
schlesien, Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, 
Förder-, Stück-, Nuß-, Staubkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende 
Angaben zu enthalten. 
a) Bestand am Anfang des Vormonats, 
b) Zufuhr im Vormonat, 
Jc) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 
d) Verbrauch im Vormonat, · 
0)Bedarf.fürdenlaufendenMonat, 
k)voraus-sichtlicherBedarffürdenfolgendenMonat 
§4. 
.NachptüfungderAtzgabeu. 
. Der Meldepflichtige hat fortlaufend über seinen Verbrauch an Brennstoffen nach 
Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung 
der Bestände möglich ist. 
g 5. 
Meldestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu- 
ständige Kriegsamtstelle: 
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der 
Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht 
der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Ver- 
teilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen gleich- 
lautende Meldekarten einzusenden; 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer soviel gleichlautende Karten einzureichen, wie Her- 
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