Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 194. 1899 
Regierungs-Blatt 
für das 
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 2. November 1917. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für 
Volksernährung. (2) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit 
Kohlen. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 1. November 1917, betrefsend Anordnungen der 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Nachstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 31. Oktober 1917 werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis. 
gebracht. 
Schwerin, den 1. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
In Beihalt der Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom 
20. Oktober d. Is., durch welche die als Höchstverbrauch zulässige Tageskopfmenge an 
Mehl vom 1. November d. Is. ab auf 200 gr festgesetzt ist mit der Maßgabe, daß an 
Stelle der von genanntem Zeitpunkt ab wegfallenden 20 gr Mehl wieder eine Streckung 
mit Kartoffeln in Höhe von 10 v. H. eintritt, werden auf Grund des § 65 der Reichs- 
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