Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1400 Nr. 194. 1917. 
getreideordnung vom 21. Juni d. Is. und der Ausführungsbestimmun 65 i 
der mecklenburgischen Bekanntmachung vom 21. Juli d. Fa. est Rbl. u zu 
Abänderung der Bekanntmachung vom 7. August d. Is. — Röl. Nr. 135 — die nach- 
stehenden Anordnungen erlassen: "„ 
1. Die Bestimmungen unter II—V erhalten folgende Fassung: 
II. Zur Herstellung von Mehl sind Roggen und Weizen mindestens bis zu 
94 v. H., Gerste mindestens bis zu 85 v. H., Hafer mindestens bis zu 50 v. H. 
auszumahlen. 
Diese Mindestsätze gelten für alles Getreide, das die Reichsgetreide- 
stelle, ein Kommunalverband oder ein Selbstversorger zwecks Verwendung 
zur menschlichen Ernährung ausmahlen läßt. Sie gelten also nicht für 
Getreide (insbesondere Gerste und Hafer), welches in zulässigem Umfange 
zur Verwendung als Tierfutter verschrotet oder sonst verarbeitet werden 
soll. Auch wird dadurch die Befugnis der landwirtschaftlichen Selbst- 
versorger zur Herstellung von Schrot, Graupen, Grütze oder Flocken aus 
den ihnen zur menschlichen Ernährung belassenen Mengen an Gerste und 
Hafer nicht berührt. «' 
Dagegenistes—abgesehenvondem"FallunterV—unzulässig,bie 
Ausmahlung von Weizen in der Weise zu bewirken, daß zunächst ein soge- 
nanntes Vordermehl niedrigerer Ausmahlung gezogen, also ein Auszugs- 
mehl hergestellt wird. 4 
III. Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden 
darf. beträgt vom 1. November 1917 ab bis auf weiteres 1400 gr Grob- 
mehl oder die diesem Gewicht entsprechende Menge von Backwaren — 
vgl. IV. —. - . 
Die Kreisbehörden für Volksernährung können vorschreiben, daß auf 
eine Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl bezogen 
werden darf. 
IV. Es dürfen folgende Backwaren hergestellt werden: 
a) Roagengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis 
zu 5 v. H. zugesetzt werden darf, 
b) gemischtes Brot aus Roggenarobmehl und ½ Weizengrobmehl, 
c) Weizenschrotbrot (einschließlich Semmeln). 
Bei der Bereitung dieser Backwaren muß auch Kartoffel verwendet 
werden. Bei gequetschten oder geriebenen Kartoffeln beträgt die zu verwen- 
dende Menge 250 gr Frischkartoffeln auf 1400 gr Mehl. Sobald Kartoffel- 
flocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl verwendet werden 
können, muß der Kartoffelgehalt zehn Gewichtsteile auf 100 Gewichtsteile 
Mehl betragen. . « 
Für diese Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt: 
a) für Rogaengrobbrot. 2030 gr und 760 gr 
b) „ dgemischtes Brott. 1995 „ „ 750 „ 
e) „Weizenschrotbrot. . . 1960 „ „ 140 „ 
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte des Gewichts zulässig.
	        
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