Nr. 195. 1405
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 3. November 1917.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 21.) Verordnung, betreffend die äußere Heilighaltung des dem
Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 25. Sonntags nach Trinitatis.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zwangsvollstreckung im Verwaltungs-
wege zur Durchführung der Bekanntmachung der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin vom 17. April 1917, betreffend Lieferung
von Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen. (2) Bekannt-
machung, betreffend Höchstpreise für Herbstrüben (Stoppelrüben, Wasser-
rüben). (3) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung
vom 25. August 1917, betreffend Heranziehung von Zugtieren zu kriegs-
wichtigen Transporten. (4) Bekanntmachung, betreffend Beschränkung
des Vertriebes deutschfeindlicher Blätter. (5) Bekanntmachung, be-
treffend Einschärfung des Rauchverbots durch Schulleiter und Lehrer
(6) Bekanntmachung, betreffend Bekämpfung der Pferderäude.
I. Abteilung.
(Nr. 21.) Verordnung vom 29. Oktober 1917, betreffend die äußere Heilig-
haltung des dem Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 25. Sonntags nach-
Trinitatis.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwern, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir haben auch in diesem Jahre den 25. Sonntag nach Trinitatis d. Is.
(25. November) als den letzten Sonntag des Kirchenjahres zum Gedächtnisse für
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