Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 195. 1405 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Menklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 3. November 1917. 
  
  
  
Inhalt: 
I. Abteilung. (Nr. 21.) Verordnung, betreffend die äußere Heilighaltung des dem 
Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 25. Sonntags nach Trinitatis. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zwangsvollstreckung im Verwaltungs- 
wege zur Durchführung der Bekanntmachung der Landesbehörde für 
Volksernährung zu Schwerin vom 17. April 1917, betreffend Lieferung 
von Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen. (2) Bekannt- 
machung, betreffend Höchstpreise für Herbstrüben (Stoppelrüben, Wasser- 
rüben). (3) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung 
vom 25. August 1917, betreffend Heranziehung von Zugtieren zu kriegs- 
wichtigen Transporten. (4) Bekanntmachung, betreffend Beschränkung 
des Vertriebes deutschfeindlicher Blätter. (5) Bekanntmachung, be- 
treffend Einschärfung des Rauchverbots durch Schulleiter und Lehrer 
(6) Bekanntmachung, betreffend Bekämpfung der Pferderäude. 
  
I. Abteilung. 
(Nr. 21.) Verordnung vom 29. Oktober 1917, betreffend die äußere Heilig- 
haltung des dem Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 25. Sonntags nach- 
Trinitatis. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwern, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir haben auch in diesem Jahre den 25. Sonntag nach Trinitatis d. Is. 
(25. November) als den letzten Sonntag des Kirchenjahres zum Gedächtnisse für 
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