Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1406 Nr. 195. 1917. 
die Gefallenen bestimmt derart, daß in allen Gottesdiensten der gefallenen 
Söhne Unseres Volkes gedacht werde, die im Laufe des Kirchenjahres auf dem 
geblabttlte oder in den Lazaretten ihr Leben für das Vaterland dahingegeben 
aben. 
Um auch nach außen hin die Wü de und den Ernst des Tages entsprechend 
zum Ausdruck gelangen zu lassen, verordnen Wir hierdurch, daß auf ihn die 
Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Buß= und Bettage (5 15 
Abs. 1, 2 der Verordnung vom 9. Februar 1906 über die äußere Heilighaltung 
der Sonn= und Festtage, Rbl. Nr. 6) Anwendung finden sollen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 29. Oktober 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
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II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1917, betreffend Zwangsvollstreckung im 
Verwaltungswege zur Durchführung der Bekanntmachung der Landesbehörde 
für Volksernährung zu Schwerin vom 17. April 1917, betreffend Lieferung von 
Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen. 
uf Grund des § 33 Satz 1 der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 
20. Juli 1916, des § 13 Satz 1 der Bekanntmachung des Kriegs-Ernährungs- 
amtes über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 
3. Oktober 1916 und des § 21 Satz 1 der Bundesratsverordnung über die Er- 
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep- 
tember/4. November 1915 bezw. 6. Juli 1916 wird vom unterzeichneten Mi- 
nisterium bestimmt: 
Unbeschadet einer nach den bestehenden Vorschriften zulässigen Bestrafung 
können Kuhhalter, Molkereiinhaber und Molkereileiter zur Erfüllung der durch 
die Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 17. April 
9. Mai 1917, betreffend Lieferung von Milch an Molkereien und von Butter 
an Sammelstellen — Rbl. Nr. 71 und 85 — den Kuhhaltern und Molkereien 
auferlegten Pflichten durch seitens der Kreisbehörden für Volksernährung oder 
der Ortsobrigkeiten im Verwaltungswege zu verfügende Androhung und Voll- 
streckung von Geldstrafen bis zu 1000 Mark ongehalten werden. "
	        
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