1422 Nr. 196. 1917.
(3) Bekanntmachung vom 6. November 1917, betreffend Schafwolle, Kamel-
haare usw.
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. Juli 1917, betreffend
Schafwolle, Kamelhaare ufsw. (Rbl. Nr 109 S. 789) wird nachstehende Nach-
tragsbekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des 9. Armee-
korps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme von reiner Schaf-
wolle, Kamelhaaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen
und Abgängen, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. ·
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 6. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. I. 900/9. 17. K.R.A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R.A. vom 1. Juli 1917,
betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair, Al-
paka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen.
Vom 6. November 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (RBl. S. 376) 7) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wlrd,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
11. ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstörta
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= ober Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pflleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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