Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 196. 1917. 1425 
(5) Bekanntmachung vom 6. November 1917, betreffend Kunstwolle und Kunst- 
baumwolle aller Art. 
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. April 1917, betreffend 
Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art (Rbl. Nr. 60 S. 413) wird nach- 
stehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Be- 
schlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller 
Art hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 6. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nachtragsbekanntmachung 
Nr. W. IV. 2200/. 17. K. R. A. 
zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. vom 1. April 1917, 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunst- 
baumwolle aller Art. 
Vom 6. November 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den alg emeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die eingnegmoancege nach § 6 der oeensswachungte über die Sicher- 
stelung von von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) °) und 
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern 
nicht nach relgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
14 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, berlaust, oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= ober Erwerbsgeschäft 
über ihn übschließt 
wer der Verpfli tung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhan 
4. wer den erlassenen ———- zuwiderhandelt. 
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