Nr. 196. 1917. 1425
(5) Bekanntmachung vom 6. November 1917, betreffend Kunstwolle und Kunst-
baumwolle aller Art.
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. April 1917, betreffend
Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art (Rbl. Nr. 60 S. 413) wird nach-
stehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Be-
schlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller
Art hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 6. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. IV. 2200/. 17. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. vom 1. April 1917,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunst-
baumwolle aller Art.
Vom 6. November 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den alg emeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die eingnegmoancege nach § 6 der oeensswachungte über die Sicher-
stelung von von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) °) und
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern
nicht nach relgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
14 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, berlaust, oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= ober Erwerbsgeschäft
über ihn übschließt
wer der Verpfli tung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhan
4. wer den erlassenen ———- zuwiderhandelt.
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