Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1428 Nr. 197. 1917,. 
W 1. 
Als Dörrgemüse im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse 
vom 5. August 1916 (RE#l. S. 914) gelten auch die durch Vermahlung, Verschrotung 
oder sonstige Weiterverarbeitung von gedörrtem Gemüse hergestellten Gemüsemehle 
und Gemüsepulver. 
8 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Berlin, den 25. Oktober 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
(gez.) v. Tilly. 
(2) Bekanntmachung vom 5. November 1917, betreffend Bewirtschaftung der 
Schweinebestände. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 1. November 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. "6 
Schwerin, den 5. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September /4. November 1915/6. Juli 1916 
— RGl. 1915 S. 607, 728 und 1916 S. 673 — und der Ausführungsbekanntmachung 
vom 14. Juli 1916 — Rbl. S. 624 — sowie des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise 
wird bestimmt: 
1. Die Veräußerung von Ferkeln mit einem Lebendgewicht von 15 bis 25 kg 
darf nur an die von der Landesbehörde bezw. den Kreisbehörden für Volks- 
ernährung bestellten Vertrauensmänner und Aufkäufer erfolgen. Die Auf- 
käufer. sind verpflichtet, die Ferkel-dem zuständigen Vertrauensmann anzu- 
melden und abzuliefern. Der Erwerb von Ferkeln vorstehenden Gewichts 
durch andere Personen ist nur mit zuvoriger Genehmigung der Kreis- 
behörden zulässig. Doch ist der Erwerb von Zuchtferkeln beim Nachweis 
der Verwendung zur Zucht möglichst zu erleichtern.
	        
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