Nr. 197. 1917. 1431
Bekanntmachung
über den Aufkauf beschlagnahmter Fässer.
Nach dem zwischen der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle (der K. W.A.G.) mit
der Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler in Berlin abgeschlossenen Vertrage —
siehe Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle, der Reichsfaßstelle und der K.W.A.G.
1917 Nr. 30 S. 131 ff. — ist die Kriegsvereinigung verpflichtet, in eigenem Namen
sowie auf eigene Rechnung und Gefahr im Deutschen Reiche alle beschlagnahmten
Fässer durch ihre Mitglieder oder deren Unterbevollmächtigte aufkaufen zu lassen und
zur Verfügung der K.W.A.G. zu hulten.
. DerAufkaufbeschlagnahmterFässeriftnurFaßhändlernundUnterbevollmäch-
tigten gestattet, welche mit vom Reichskommissar ausgestellten Ausweiskarten und Be-
rechtigungsausweisen versehen sind. Der Aufkauf darf nur für die Kriegsvereinigung
Deutscher Faßhändler erfolgen. Die Faßhändler und Unterbevollmächtig-
ten dürfen daher für sich keine beschlagnahmten Fässer aufkaufen
und sind zu einem Weiterverkauf derselben nicht berechtigt. Auf
eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene, beschlagnahmte Fässer be-
treffende Geschäfte der zugelassenen Faßhändler und Unterbevollmächtigten sind nichtig.
Gegen Fäßhändler und Unterbevollmächtigte, welche gegen die diesbezüglichen
Anordnungen verstoßen, wird unnachsichtlich strafrechtlich und mit Entziehung der
Ausweiskarten und Berechtigungsausweise vorgegangen werden. Sowohl Faßhändler
und Unterbevollmächtigte als auch natürliche und juristische Personen, welche von jenen
beschlagnahmte Fässer widerrechtlich erwerben, haben für die Schädigungen einzustehen,
die sie der Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler und der K.W.A.G. durch Verletzung
der geltenden Anordnungen und Bestimmungen zufügen.
Berlin, den 26. Oktober 1917.
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung.
Dr. Beutler, Kgl. Sächsischer Geh. Rat.
(5) Bekanntmachung vom 7. November 1917, betreffend die Verordnung über
Auskunfterteilung.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
9. Armeekorps zu Altona vom 25. Oktober d. Is., betreffend die Verordnung
über Auskunfterteilung, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgis ches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.