82. Nr. 14. 1917.
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens und Vergehens
gerichtlich erkannt ist.
Das Gleiche gilt mit den vorstehenden Beschränkungen für Vermerke über
militärgerichtlich erkannte Strafen, soweit Uns konventionsmäßig das Begnadigungsrecht
zusteht.
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 27. Januar 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blücher. L##v. Meerbeimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1917 zur Ausführung der Verordnung
vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister
und in den polizeilichen Straflisten.
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die gnaden--weise
Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten,
bestimmen die unterzeichneten Ministerien für die Löschung in den Strafregistern,
was folgt:
I. Die Bekanntmachung vom 27. Januar 1916 zur Ausführung der Verordnung
vom 27. Januar 1916, betreffend die gnadenweise. Löschung von-Strafen
im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten, ist mit der Abänderung
maßgebend, daß an Stelle der Jahreszahlen 1906 und 1916 die
Jahreszahlen 1907 und 1917 zu setzen sind und dem unter I. 3. vorgeschriebenen
Vermerk bei einer Prüfung nach dem 26. Januar 1917 die Jahreszahl
1917 hinzuzufügen ist.
II. In allen anderen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen werden
Gnadenerlasse ergehen, die mit der Verordnung vom 27. Jannar 1917, be-