Nr. 197. 1917. 1438
der Marine eingestellt werden oder als Fahnenjunker oder Anwärter für die
Seeoffizierlaufbahn in den Dienst im Heere oder in der Marine eintreten,
nachdem Angehörige ihrer Jahresklasse bereits einberufen sind, werden zu
einer vorläufigen Notreifeprüfung zugelassen, wenn sie nach dem Urteil ihrer
Lehrer mit Wahrscheinlichkeit die Aussicht gewähren, daß sie am Schluß des
Schuljahres die Reife für Oberprima erlangt hätten. Das Zeugnis über
die bestandene Notreifeprüfung ist ihnen jedoch erst am 1. April 1918 auszu-
händigen, und nur dann, wenn sie bis dahin im Heeresdienst gestanden
haben oder wenn sie als Kriegsbeschädigte aus dem Heeresdienst endgültig ent-
lassen worden sind. Ob eine Kriegsbeschädigung vorliegt, die die Aushän-
digung des Zeugnisses rechtfertigt, wird in jedem einzelnen Falle durch das
unterzeichnete Ministerium in Verbindung mit dem Kriegsministerium festge-
stellt werden. Anderenfalls müssen sie zur Schule zurückkehren und später die
regelmäßige Reifeprüfung ablegen.
Schwerin, den 1. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburais ches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
Berichtigung.
Auf Seite 1393 muß § 5 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Milch und
Butter vom 18. Oktober 1917 unter Ziffer 3 lauten:
„3. für abfallende Ware 180,— —“.