Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1486 Nr. 198. 1917.; 
Bei dem großen Bedarf des Heeres an Schweinefleisch ist dagegen der Ankau 
von Schweinen zu Hausschlachtungszwecken bezw. zur Mast Krdag wenn er *7 
den Bedarf der einzelnen Wirtschaft hinausgeht oder dem Käufer nicht soviel erlaubte 
Futtermittel zur Verfügung stehen, daß er die Schweine mindestens 3 Monate lang 
genügend füttern kann. 
Es wird sich der Kontrolle wegen im Einzelfall empfehlen, den Ankaufspreis fe 
zustellen, und davon auszugehen sein, daß für gewöhnliche Läuferschweine nur Stal- 
viehpreise gezahlt werden. 
Der Erwerb von Schweinen mit einem Lebendgewicht von mehr als 60 kg zum 
Zwecke der Selbstversorgung wird hiermit untersagt. 
u II. Für die Abgabe kommen ausschließlich Flomen oder fetter Speck in Frage, 
die in abgekühltem Zustand an die vom Kommunalverband zu bestimmende Stelle ab- 
zuliefern sind. Die Vergütung beträgt für ½ kg Fett oder Speck -X 10,30 und ist auf 
Verlangen sofort bei der Abgabe zu bezahlen. Den Betrag haben die Gemeinden vor- 
zustrecken und mit dem Kommunalverband zu verrechnen. Unterbleibt die sofortige Ab- 
lieferung, so kann aus den Vorräten des Selbstversorgers die abzuliefernde Menge 
Speck in geräuchertem Zustande nach Abzug von 20% Schwund ohne Gewährung einer 
Vergütung für die Ware im Verwaltungswege eingezogen werden. Hat der Selbst- 
versorger keinen geräucherten Speck mehr, wird statt dessen die doppelte Menge von 
sonstiger guter Dauerware (Wurst, Schinken) als Ersatz beigetrieben. 
Auch von Schweinen von mehr als 60 kg Schlachtgewicht, deren Ertrag an 
Liesen= (Flomen-) Fett weniger als 1½ kg beträgt, braucht kein Speck oder Fett ab- 
gegeben zu werden. 
Die abgegebenen Speck= und Fettmengen sind in den Sammelstellen der Kom- 
munalverbände zu Schmalz auszulassen, und sollen in erster Linie zur Beschaffung der 
an Schwerstarbeiter und Kästuinosarbeiter auszugebenden Fettzulagen dienen. Doch 
sind Selbstversorger, welche nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 2. Oktober 
1917 zur Abgabe von Speck oder Fett nicht verpflichtet sind, bei der Zuteilung beson- 
derer Fettzulagen nicht zu berücksichtigen. · 
Die Kommunalverbände haben ihren monatlichen Bedarf an Zulagen für Schwerst- 
arbeiter und Rüstungsarbeiter sowie den auf der Sammelstelle vorhandenen Bestand 
an Schmalz am 1. jeden Monats der Landesbehörde mitzuteilen. Letztere verfügt über 
die Verteilung des Schmalzes und nimmt Anträge auf Zuweisung von Schmalz für 
allgemeine Zwecke, wie Wurstbereitung oder Massenküchenbetrieb entgegen. Insbe- 
Eendere sollen die Schlachtorte bevorzugt werden, welche die Schlachtung der überwiesenen 
iere in eigene Regie übernehmen und die gesamten Schlachtabfälle selbst zu Wurst 
verarbeiten lassen. Als Abgabepreis für das aus Speck gewonnene Schmalz ist -7 2— 
für ½ kg an die Sammelstelle zu zahlen. « 
Den Kreisbehörden bleibt überlassen, im Bedarfsfalle den Speck in frischem Zu- 
stande abzugeben. 
Schwerin, den 8. November 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
 
	        
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