1438 Nr. 199. 1917.
Belianntmachung
Nr. E. 452/10. 17. K. R.A.,
betreffend Erzeugung des Kriegsmaterials durch Eisen= und Stahlwerke.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. De-
zember 1915 (Rl. S. 813) — in Bayern auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz
vom 4. Dezember 1915 zur Anderung des Gesetzes über den Kriegszustand — mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen angedrobt sind. und beim Vorliegen mildernder Umstände auf Haft oder
auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden kann. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REBl. S. 603) geschlossen
werden.
* 1
Die Eisen= und Stahlwerke haben Aufträge, deren Ausführung von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin oder einer
von dieser bezeichneten Stelle als im kriegswirtschaftlichen Interesse notwendig ge-
fordert wird. unverzüglich auszuführen. Kann ein Werk den Auftrag nur ausführen
unter Zurücksetzung anderer Aufträge auf Kriegsmaterial. so entscheidet auf eine dem
Werk obliegende unverzügliche Benachrichtigung die Krieas-Rohstoff-Abteilung oder
eine von dieser bezeichnete Stelle über Reihenfolge der Ausführung der Aufträge.
« §2.
Ist ein Werk der Ansicht, daß betriebstechnische Hindernisse der Ausführung des
Auftrages entgegenstehen, so kann es innerhalb einer Woche die Entscheidung der beim
Deutschen Stahlbund in Düsseldorf zu bildenden Entscheidungskommission anrufen.
Die Entscheidungskommission besteht aus einem Vorsitzenden (dem Beauftragten des
Kriegsministeriums beim Deutschen Stahlbund, Düsseldorf) und sechs Mitgliedern, von
denen je drei von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung und vom Deutschen Stahlbund be-
stellt werden. «
Die Entscheidungen ergehen durch Mehrbeitsbeschluß der Kommission in Be-
setzung vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitaliedern, von denen je eines von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung und vom Deutschen Stahlbund bestellt sein muß.
5 3.
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Altona, den 12. November 1917.
Stellvertr. Generalkom nando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.