Nr. 198. 1917, 1439
(2) Bekanntmachung vom 9. November 1917, betreffend Amtsdauer der Organe
der Handwerker. «
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Verlängerung der Amts-
dauer bei den Organen des Handwerkerstandes vom 6. September d. IJs.
(Roal. S. 829) bestimmt das unterzeichnete Ministerium, daß bei der
Berechnung der Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner der Mecklen-
burgischen Handwerkskammer und ihres Gesellenausschusses die Kalenderjahre
1916 und 1917 nicht anzurechnen sind.'
Schwerin, den 9. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 9. November 1917 zur Ausführung der Berorbnung
des Bundesrats vom 12. Juli 1917 über Auskunftspflicht.
1. Befugt auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917
über Auskunftspflicht — ReBl. S. 604 — Auskunft zu verlangen, sind:
a) die Landesbehörde für Volksernährung und das Großherzogliche
Statistische Amt hierselbst für das Gebiet des Großherzogtums,
b) die Kreisbehörden für Volksernährung für das Gebiet ihrer Aus-
hebungsbezirke,
) die Magistrate, die Großherzoglichen Amter und die Klosterämter
für ihren obrigkeitlichen Bezirk,
d) die auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl.
Nr. 57 — bestellten Kommissare für das ritterschaftliche Gebiet
des ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks.
Die Lapdesbehörde für Volksernährung und'das Statistische Amt können
von den zur Auskunft Verpflichteten die Auskunft selbst erfordern oder die
unter b, c und d bezeichneten Behörden und Kommissare ersuchen, von den
Verpflichteten die Auskunft zu verlangen. Die gleiche Befugnis steht den
Kreisbehörden für Volksernährung hinsichtlich der zu c und d bezeichneten
Behörden und Kommissare zu.
2. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 Abs. 2 der Bundesrats-
verordnung hat zu erfolgen: