1456 Nr. 203. 1917.
I. Bei Angabe von verdichtetem Sauerstoff an die Verbraucher darf
bis auf weiteres kein anderer Preis als 1,60 „schm ab Werk gefordert werden. Ab-
weichende Preise können vom Reichskommissar auf Antrag bewilligt oder in besonderen
Fällen festgesetzt werden.
Bestehende Lieferungsverträge, die zu anderen Preisen abgeschlossen sind, gelten
mit dem Inkrafttreten dieser Belckuntmachung als zu dem in Ae 1 aeensnde oder
den vom Reichskommissar besonders festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit die Liefe-
rung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
II. Die Errichtung neuer Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen
#um Zwecke der Herstellung von Sauerstoff wird verboten. Der Reichskommissar kann
uUsnahmen zulassen Dies gilt auch für Anlagen, deren Errichtung oder Erweiterung
bereits bei Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen ist.
III. Ziffer 6 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 25. Juni 1917 (Deutscher Reichs-
anzeiger und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom 29. Juni 1917) wird wie
folgt geändert: ·
„Wer die vorgenannten Gase in Leihflaschen bezieht, hat neben der
dem Eigentümer vertraglich zufließenden Leihgebühr für jede angefangene
Woche, während der er die Flasche ohne Genehmigung des Reichskommissars
über 30 Tage — vom Tage des Versandes bis zum Tage des Wieder-
eintreffens beim Eigentümer gerechnet — in Besitz behält, eine an die
Reichskasse fließende Abgabe von 3 zu zahlen.“
IV. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 15. November in Krast.
Berlin, den 6. November 1917.
Der Kommissar des. Reichskanzlers für die Bewirtschaftung der verflüssigten
und verdichteten Gase sowie der dazu erforderlichen eisernen Flaschen.
Jaeger.