Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1456 Nr. 203. 1917. 
I. Bei Angabe von verdichtetem Sauerstoff an die Verbraucher darf 
bis auf weiteres kein anderer Preis als 1,60 „schm ab Werk gefordert werden. Ab- 
weichende Preise können vom Reichskommissar auf Antrag bewilligt oder in besonderen 
Fällen festgesetzt werden. 
Bestehende Lieferungsverträge, die zu anderen Preisen abgeschlossen sind, gelten 
mit dem Inkrafttreten dieser Belckuntmachung als zu dem in Ae 1 aeensnde oder 
den vom Reichskommissar besonders festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit die Liefe- 
rung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. 
II. Die Errichtung neuer Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen 
#um Zwecke der Herstellung von Sauerstoff wird verboten. Der Reichskommissar kann 
uUsnahmen zulassen Dies gilt auch für Anlagen, deren Errichtung oder Erweiterung 
bereits bei Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen ist. 
III. Ziffer 6 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 25. Juni 1917 (Deutscher Reichs- 
anzeiger und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom 29. Juni 1917) wird wie 
folgt geändert: · 
„Wer die vorgenannten Gase in Leihflaschen bezieht, hat neben der 
dem Eigentümer vertraglich zufließenden Leihgebühr für jede angefangene 
Woche, während der er die Flasche ohne Genehmigung des Reichskommissars 
über 30 Tage — vom Tage des Versandes bis zum Tage des Wieder- 
eintreffens beim Eigentümer gerechnet — in Besitz behält, eine an die 
Reichskasse fließende Abgabe von 3 zu zahlen.“ 
IV. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 15. November in Krast. 
Berlin, den 6. November 1917. 
Der Kommissar des. Reichskanzlers für die Bewirtschaftung der verflüssigten 
und verdichteten Gase sowie der dazu erforderlichen eisernen Flaschen. 
Jaeger.
	        
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