Nr. 204. 1917. 1459
J.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 der Verordnung sind die auf Grund
der Verordnung vom 6. August 1914 (Röl. Nr. 57) bestellten Kommissare,
und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirks.
II.
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 der Verordnung ist die Ortsobrig-
keit, abgesehen von dem ritterschaftlichen Gebiete, in welchem die Verrichtungen
dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalver=
bandes obliegen.
III.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8 der Verordnung ist die Groß-
herzogliche Gewerbekommission zu Schwerin.
Schwerin, den 16. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Me erheimb.
(4) Bekanntmachung vom 16. November 1917, betreffend die Sicherstellung des
Betriebes der Gasanstalten.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenvertei-
lung, betreffend die Sicherstellung des Betriebes der Gasanstalten, wird unter
Hinweis auf die Bekanntmachung vom 8. August 1917 — Regierungsblatt
Nr. 136 — Seite 959 — hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
— Im Auftrage: Walter.
Belkianntmachung
über die Sicherstellung des Betriebes der Gasanstalten.
Auf Grund der 58§ 3, 5, 6 und 7 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas
sowie Dampf, Druckluft, Heiß= und Leitungswasser vom 3. Oktober 1917 (RGl.
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