1470 Nr. 205. 1917.
Es darf angenommen werden, daß auch manche im Dienst befindliche
Beamte bereit sind, in ihren Freistunden im Hause die Arbeit vorzunehmen.
Es wird alsdann auch diesen eine Vergütung von 7,50 A für das Ries zu
zahlen sein.
Das unterzeichnete Ministerium erwartet, daß die Behörden dieser An-
regung entsprechend verfahren werden.
Schwerin, den 16. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 19. November 1917, betreffend den Verkehr mit
Saat= und Steckzwiebeln zu Saatzwecken und beren Höchstpreise.
Nachstehende in Nr. 273 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 15. November 1917
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 19. November 1917.
Großherzoalich Mecklenburaisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Saat= und Stedzwiebeln zu Saatzwecken und deren
Höchstpreise.
Auf Grund der §§ 4, 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und
Südfrüchte vom 3. April 1917 (Rl. S. 307) wird bestimmt:
8 1.
Im Gebiet des Deutschen Reiches dürfen Saat= und Steckzwiebeln zu Saat-
zwecken nur gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Landesstellen sr
Gemüse und Obst (in Preußen der Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst)
abgesetzt werden. Die genannten Stellen erlassen die näheren Bestimmungen über die
Saatkarte und über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.