Nr. 205. 1917. 1471
8§ 2. -
Die Bestimmungen des § 1 Absatz 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle für
Gemüse und Obst über Hoöchstpreise für Gemüse vom 5. September 1917 (Reichs-
anzeiger vom 6. September 1917), nach welcher Saatzwiebeln bis zum Gewicht von
3 Gramm für das Stück nicht unter die Höchstpreise für Zwiebeln fallen, wird auf-
ehoben und statt dessen bestimmt: Soweit Saat= und Steckzwiebeln nach § 1 dieser
ekanntmachung zu Saatzwecken gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zustän-
digen Stellen abgesetzt werden, dürfen beim Verkauf durch den Erzeuger die nach-
stehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden:
für Saatzwieben 18 M,
für Steckzwiebeln:
1. längliche und ovale:
Größe I unter 1½ cm Durchmesser. . . . 100 42,
Größe II 1½ bis 2 cm Durchmesser 80 ,
Größe III 2 bis 2½ cmhm Durchmeser 60 ,
2. plattrunde (süddeutsche) «
Größe I unter 2 cm Durchmesser 120 4
Größe II 2 bis 2½ cem Durchmeser 100 4,
Größe III 2½ bis 3 cm Durchmeser 80 -.
83. .
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. November 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
(3.) Bekanntmachung vom 17. November 1917, betreffend die am 5. Dezember
1917 vorzunehmende Volkszählung.
Zur Durchführung der nach der Bundesratsverordnung vom 18. Oktober 1917
(Rl. S. 906) am 5. Dezember 1917 vorzunehmenden Volkszählung wird
folgendes bestimmt:
81.
Die Zählung geschieht gemeinde= bezw. ortschaftsweise, und zwar im Groß-
herzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter
durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften
dieser Gebiete durch den Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft durch die
Ortsobrigkeiten. Auf allen Grundstücken, welche dem Großherzoglichen Hof-