Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1472 Nr. 205. 1917. 
marschallamt, sowie sonstigen zur Großherzoglichen Hofverwaltung gehörenden 
Behörden unterstellt sind, soll die Zählurg allgemein denjenigen Gemeindevor- 
ständen (Ortsvorstehern) übertragen sein in deren Ortsgrenzen diese Grundstücke 
belegen sind oder mit deren Gebiet sie in unmittelbarer Verbindung stehen. 
In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium des Innern denjenigen Ge- 
meindevorstand (Ortsvorsteher), welcher die Zählung vorzunehmen hat. 
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände 
(Ortsvorsteher) die Zählung vorschriftsmäßig ausführen. 
82. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden (Ortsvorsteher) können sich bei 
der Zählung der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen. Die 
Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der ländlichen Ge- 
meinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des Gemeinde- 
vorstandes (Ortsvorstehers) unentgeltlich als Zähler zu wirken. Auf Kirchen- 
diener erstreckt sich die Verpflichtung nicht. 
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer 
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren 
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor. 
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher können 
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, 
mehrere Zählbezirke einrichten. 
83. 
Als Drucksachen kommen bei der Volkszählung in Anwendung: 
1. eine Haushaltungsliste; 
2. eine Ortsliste. 
Die Zählungsvordrucke werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) 
und den riterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische 
Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Drucksachen sind 
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die riterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten haben Sorge zu tragen, daß alle Haushaltungen und einzeln lebenden 
Personen sowie alle Anstalten rechtzeitig mit den erforderlichen Zählungsvor- 
drucken versehen werden.
	        
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