Nr. 205. 1917. 1473
Die Verteilung der Zählungsvordrucke hat spätestens bis zum 4. Dezember
stattzufinden; die Wiedereinsammlung erfolgt am 6. Dezember.
84.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrig-
keiten haben sofort auf Grund der Haushaltungslisten bezw. Zählbezirklisten die
Ortslisten in doppelter Ausfertigung anzufertigen.
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Haushaltungs-
listen und Zählbezirklisten spätestens bis zum 10. Dezember 1917 ein-
zusenden.
a) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Großherzoglichen
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter an
die zuständigen Großherzoglichen Amter, die Magistrate und Kloster-
ämter;
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß-
herzogliche Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste-ist von den Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren.
85.
Die Großherzoglichen Ämter, Klosterämter und Magistrate haben sofort
die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten auf
Vollzähligkeit und Richtigkeit zu prüfen und sie dann — in den Städten zusam—
men mit den Zusammenstellungen aus den Städten selbst — in eine ent—
sprechende Zusammenstellung für ihren obrigkeitlichen Bezirk, unter Benutzung
des Vordrucks der Ortsliste, zu übertragen und aufzurechnen und diese Zusam—
nienstellung zusammen mit den zugehörigen Ortslisten und mit den sämtlichen
zugehörigen Zählbezirk- und Haushaltungslisten spätestens bis zum
15. Dezember 1917 an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin
einzusenden.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben für eine
pünktliche Innehaltung dieser Termine Sorge zu tragen.
8 6.
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der
Ergebnisse der Volkszählung beauftragt.
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