Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1474 Nr. 205. 1917. 
87. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewon- 
nenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; diese Nachrichten dürfen 
nur zu den vom Reichskanzler oder dem Großherzoglichen Ministerium des 
Innern bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden. 
Schwerin, den 17. November 1917.= 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Walter. 
(4) Bekanntmachung vom 19. November 1917, betreffend die Dispensation der 
älteren Schulkinder zur Gewinnung von Streu= und Futtermitteln im laufenden 
Winter. . 
Die Schulbehörden werden ermächtigt, die größeren, mindestens zehn Jahre 
alten Schulkinder, soweit es für die Zwecke der Streu= und Futtermittelgewin- 
nung im laufenden Winter erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern oder ge- 
setzlichen Vertreter der Kinder vom Schulunterricht zu dispensieren. 
Die Organisation der Streu= und Futtermittelgewinnung erfolgt mit Zu- 
stimmung des unterzeichneten Ministeriums des Innern durch das Landes- 
futtermittelamt zu Bützow. . 
Die zuständigen Behörden des Landes werden aufgefordert, dem Landes- 
futtermittelamt bei seinen Maßnahmen Unterstützung zu gewähren. 
Schwerin, den 19. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
	        
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