1476 Nr. 206. 1917.
Kriegsministerium.
Bekanntmachung
Nr. L. 115/11. 17. K. R. A. II. Ang.,
betreffend Verkaufsverpflichtung von rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfellen.
Vom 24. November 1917.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August D14,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReBl. S. 5106)
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 23. März 1916 (REl. S. 183)
und vom 22. März 1917 (RGl. S. 253) werden alle Personen, welche
Kaninchen, Hasen und Katzen schlachten oder geschlachtet haben, aufgefordert, die rohen
Kanin-, Hasen= und Katzenfelle binnen sechs Wochen nach der Veröffentlichung dieser
Aufforderung, beziehungsweise nach dem Abziehen des Felles an die Vereinssammelstelle
eines Kaninchenzuchtvereins ihres Wohnortes oder an einen Händler (Sammler) zu ver-
kaufen. Der Kaufpreis darf die in der Bekanntmachung Nr. L. 900/4. 17. K. R. A.
betreffend Höchstpreise für rohe Kanin-, Hasen= und Katzenfelle, vom 1. Juni 1917
festgesetzten Höchstpreise nicht überschreiten.
Altona, den 24. November 1917
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
gez. v. Falk,
General der Infanterie.
#riegsministerium. !
Bekanntmachung
Nr. L. 115/11. 17. K. R. A.,
betreffend Ausnahmebewilligung zu der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17.
K.R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht
von rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder
vom 1. Juni 1917.
Vom 24. November 1917.
Auf Grund des § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R.A., betreffend
Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen-
und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder vom 1. Juni 1917, sind von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums folgende Aus-
nahmen bewilligt worden: