1480 Nr. 207. 1917.
III.
Über Beschwerden gegen Festsetzungen oder Anordnungen der Kommunal=
verbände nach Abs. 3 und 4 des § 3 der Verordnung entscheidet die Lan-
desbehörde für Volksernährung zu Schwerin; deren Entscheidungen sind end-
gültig.
V.
Anordnungen aus § 6 Absatz 4 der Verordnung bedürfen der Geneh-
migung der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
V.
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 der Verord-
nung ist die Kreisbehörde für Volksernährung. Beschwerden über Entscheidun-
gen der Kreisbehörde führen an die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin als höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.
VI.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen
können durch deren Vorstände erfolgen.
Schwerin, den 23. November 1917
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 23. November 1917, betreffend Anordnungen der
Reichsstelle für Speisefette vom 8. November 1917 zur Verordnung über die
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917.
Nachstehende Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vom 3. November
1917 werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.