Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 207. 1917. 1481 
Anordnung der Reichsstelle für Speisefette 
vom 8. November 1917 zur Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch 
und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917. 
l 
Zu§2. 
Unter Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der Verordnung sind auch aus- 
ländische Milch und Milcherzeugnisse zu verstehen. 
Zu § 3. 
1. Kuhhalter im Sinne der Vorschriften über die Selbstversorgung ist nur, wer 
Milchvieh für eigene Rechnung im eigenen Betriebe hält. « 
2. Zu den Selbstversorgern zählen u. a. nicht Schnitter, sogenannte Saison- 
arbeiter und Kriegsgefangene. Auf diese, sowie auf andere Wirtschaftsangehörige, die 
nicht zu den Selbstversorgern gehören, finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. 
3. An Stelle von Magermilchlieferungen können die Kommunalverbände Quark- 
lieferungen anordnen, wenn eine derartige Anordnung zweckmäßig und wirtschaftlich 
durchführbar erscheint. Solche Lieferungen unterstehen der Verkehrsregelung durch die 
Kommunalverbände (§ 6 der Verordnung). 
, « Zu§4. 
1. Der tägliche Gesamtbedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten ist nach fol- 
genden Ansätzen zu errechnen: 
a) für Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden, je 
1 Liter, 
b) für billende Frauen je 1 Liter auf jeden Säugling, 
P) für Kinder im 3. und 4. Lebensjahre je ¾ Liter, 
d 1ur schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung je 
3¾ Liter, 
e für Kinder im 5. und 6. Lebensjahre je ½ Liter, 
) für Kranke 1 Liter, gerechnet auf 2 v. H. der Bevölkerung. 
2. Die Zahl der vollmilchbedürftigen schwangeren Frauen wird gleichgesetzt dem 
vierten Teile der Geburten im vorhergehenden Jahre. 
3. Wenn örtliche Verhältnisse, insbesondere das Vorhandensein größerer Kranken- 
anstalten, eine hohe Zuweisung von Vollmilch an Kranke notwendig machen, so kann 
der dem Ansatz zu 11 zugrunde zu legende Prozentsatz der Bevölkerung mit Zustim- 
mung der zuständigen Verteilungsstelle erhöht werden, jedoch ohne Genehmigung der 
Reichsstelle nicht über 3 v. H. 
4. Der Kommunalverband hat die Form der Bescheinigungen, auf Grund welcher 
Kranke für vollmilchversorgungsberechtigt erklärt werden sollen, vorzuschreiben. Die 
Bescheinigungen dürfen nur für bestimmte Zeit und in der Regel für höchstens 2 Mo- 
nate ausgestellt werden. Der Kommunalverband kann gestatten, daß die Bescheini- 
gungen für die Insassen von Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten durch die An-
	        
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