Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1482 Nr. 207. 1917. 
staltsleitung, und zwar für sämtliche vollmilchversorgungsberechtigte i 
einer Urkunde ausgestellt werden. orgungsberechtigte Inafsen, im 
Soveit Kassenärzte nicht verpflichtet werden können, die amtlich vorgeschriebenen 
Bescheinigungen ohne Berechnung besonderer Kosten für die Antragsteller zu benutzen, 
hat der Kommunalverband die Zeugnisse der Kassenärzte, vorbehaltlich der Nachprüfung 
durch, die von ihm zu bezeichnende Stelle, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. 
"4 Zu § 6. 
1. Die Gemeinden haben der zuständigen Stelle sofort Anzeige zu erstatten, 
sobald Stockungen in der Belieferung mit der erforderlichen Bedärfmich eintreten 
oder einzutreten drohen. · 
2. Die Kommunalverbände sind berechtigt, für kleinste Gemeinden Ausnahmen 
von der Vorschrift des § 6 Abs. 3 zuzulassen, sofern hierdurch die Übersicht und Aufsicht 
über den Milchverbrauch nicht erschwert wird. « 
3. Gemeinden über 10 000 Einwohner sind verpflichtet, der Reichsstelle bis zum 
10. jedes Monats Nachweisungen beizubringen « . 
a) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat der Vollmilchgesamt- 
bedarf ihres Bezirkes nach den zu § 4 erlassenen Anordnungen gewesen ist, 
und zwar unter Aufführung der einzelnen Ansätze unter a bis f und An- 
gabe der in den Ansätzen a bis e berücksichtigten Kopfzahlen; 
b) darüber, wie groß in dem vorhergehenden Monat die Vollmilchmengen und 
Magermilchmengen gewesen sind, die 
. in ihren Bezirk geliefert, 
Hin ihrem Bezirk gewonnen, 
. in ihrem Bezirk zum Verzehr abgegeben, 
. aus ihrem Bezirk ausgeführt sind. 
und zwar zu 1 und 4 getrennt nach den liefernden und empfangenden Kom- 
munalverbänden; - 
c)darüber,wiegrosßindemvorhergehendenMonatdjezurVerbutterung 
gelangten Vollmilchmengen gewesen sind. · « 
4. Gemeinden, in denen Vollmilch nur gegen Bezugskarten oder anderen behörd- 
lichen Ausweis verabfolgt werden darf, haben den Kommunalverbänden, kreisfreie Ge- 
meinden der übergeordneten Verteilungsstelle auf Verlangen bis zum 10. jedes Monats 
Nachweisungen gemäß Ziffer 3 beizubringen. 
5. Gemeinden und Kommunalverbände, die Milch aus anderen Gemeinden oder 
Kommunalverbänden beziehen, sind auf Verlangen verpflichtet, der liefernden Ge- 
meinde oder dem Kommunalverband bis zum 10. jedes Monats Nachweisungen über 
die im Vormonat bezogenen Milchmengen beizubringen. Die gleiche Verpflichtung 
besteht auch Fegenübber der übergeordneten Stelle und gegenüber der Reichsstelle. 
6. Alle Milchkarten müssen den augenfälligen Aufdruck tragen: 
„Milch ist im Haushalt sofort abzukochen.“ 
„Die Kommunalverbände haben wenigstens einmal monatlich in den Amtsblättern, 
durch Anschlag oder in sonst geeigneter Weise für ausreichende Aufklärung der Öffent- 
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