Nr. 207. 1917. 1483
lichkeit zu sorgen, daß Milch im Haushalt aus Gesundheitsrücksichten sofort abzu-
kochen ist.
Zu § 7.
1. Zum Zwecke der Sicherstellung des Bedarfs der Gemeinden an Vollmilch
und Magermilch sind die Milchlieferungsbeziehungen, die am 1. August 1916 bestanden
haben, grundsätzlich aufrechtzuerhalten (vgl. § 14 Abs. 1 der Verordnung über Speise-
fette vom 20. Juli 1916 und die Grundsätze der Reichsstelle zu § 14 unter Ziffer 3
Abs. 2). Wo diese Milchlieferungsbeziehungen nicht genügen, sind sie zu erweitern, und
wo sie sich als zu weitgehend erweisen, sind sie einzuschränken. Einschränkende Anord-
nungen bedürfen der Zustimmung der Verteilungsstelle, in deren Bezirk die liefernde
und empfangende Stelle liegt, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunal=
verbande liegen, dieses Verbandes; erfolgte die Lieferung bisher aus einem Bundes-
staat in einen andern, so ist die Zustimmung der Reichsstelle einzuholen.
2. Bei Anordnungen zur Sicherstellung des Milchbedarfs ist, sofern die Lieferung
nicht unmittelbar an den Kommunalverband oder die Gemeinde verfügt wird, die Wahl
des Abnehmers dem Lieferer tunlichst zu überlassen.
3. Die anordnende Stelle kann insbesondere auch den Zwangsanschluß von Kuh-
haltungen an Molkereien anordnen und zur Sicherstellung des Erfolges solcher Maß-
regeln den Milchlieferern die Herstellung von Butter verbieten oder die Schließung von
Zentrifugen und Handbuttermaschinen aufgeben, wenn eine derartige Anordnung wirt-
schaftlich zweckmäßig und durchführbar erscheint.
Zu § 10.
Die Kommunalverbände werden ermächtigt,
a) mit Zustimmung der Landeszentralbehörden die Erlaubnis der Verfütte-
rung von Vollmilch an Kälber. weiter zu beschränken,
b) die Verfütterung von Vollmilch an Schweine bis zu 6 Wochen für die Fälle
z gestatten, wenn das Muttertier eingegangen ist oder nicht genügend
ilch gibt.
Zu § 11.
1. Es ist verboten, ohne besondere Erlaubnis der Reichsstelle in gewerblichen
Betrieben
a) Dauerwaren (kondensierte) homogenisierte, trockene, sterilisierte Milch und
dergleichen), «
b) Nährmittelerzeugnisse jeglicher Art
aus Milch herzustellen.
2. Soweit die Reichsstelle eine Exlaubnis zur Heckellung von Dauermilchwaren
gibt, sind die Waren an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin, oder eine
andere von der Reichsstelle bestimmte Stelle abzuliefern.
3. Soweit die Reichsstelle die Herstellung von Heilmitteln aus Milch gestattet,
dürfen diese in Zukunft nur noch an behördlich zugelassene Ansgabestellen, z. B. Kranken-
hänser, Kliniken, Säuglingsfürsorgestellen, amtsärztliche Prüfungsstellen, Apo-
theken u. dgl., abgegeben werden. Den Kommunalverbänden steht es frei, die Nähr-
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