1484 Nr. 207. 1917.
mittel unmittelbar von den Fabriken zu beziehen und an die Ausgabestellen zu ver-
teilen oder den Fabriken die bezugsberechtigten Ausgabestellen namentlich zu bezeichnen.
Die Kommunalverbände haben zu überwachen, daß die nach dem durchschnittlichen
Bedarf benötigten Mengen dieser Heilmittel nach Möglichkeit in den Ausgabestellen
jederzeit zur Verfügung gehalten werden.
4. Dauerwaren und Heilmittel aus Milch dürfen, soweit sie nicht auf behörd-
lichem Wege verteilt werden, an Verbraucher nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung
(Verschreibung) abgegeben werden.
Bemerkung:
1. Die Reichsstelle hat die Erlaubnis zur Herstellung von Dauerwaren aus
Magermilch erteilt.
2. Die Reichsstelle hat die Erlaubnis zur Herstellung von folgenden Heilmitteln
gegeben:
a) Eiweiß nach Finkelstein & Meyer
den Töpferschen Trockenmilchwerken in Böhlen in Sachsen,
b) Buttermilch ·
derselben Firma und den Deutschen Milchwerken in Zwingenberg,
Großherzogtum Hessen,
) Larosan (Kasein-Kalzium)
den Vereinigten Chemischen Werken in Grenzach in Baden,
4) Plasmon
der Firma Plasmon G. m. b. H. in Neubrandenburg in Mecklenburg,
e) Ramogen
den Deutschen Milchwerken in Zwingenberg, Großherzogtum Hessen.
Zu § 16.
Zur Vermeidung des Verderbs der beschlagnahmten Gegenstände wird auf
Artikel II der Verordnung vom 22. März 1917 (R#Bl. S. 255) verwiesen.
Zu § 18.
Die Durchführung der Vorschriften des § 3 Abs. 3, des § 5 und des § 6 Abs. “ ist
bis zum 15. Dezember 1917 zu bewirken.
Berlin, den 8. November 1917.
Reichsstelle für Speisefette.
Rothe.