Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1486 Nr. 208. 1917, 
Welkianntmachung 
zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsfaßstelle über Enteignungen 
durch die Reichsfaßstelle vom 26. September 1917.7) 
Zur Ausführung der Bekanntmachung über Enteignungen durch die Reichsfaß- 
stelle vom 26. September 1917 wird auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundes- 
rats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 — RGl. S. 473 — und des § 1 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faß- 
bewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 — Rl. S. 575 — bestimmt:"") 
I. Enteignung von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen oder ähnlichen Gebinden. 
1. Die mit Answeiskarten versehenen Faßhändler haben dem Vorstande der für 
das betreffende Arbeitsgebiet zuständigen. Verteilungsstelle für Faßbewirtschaftung — in 
der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin der Geschäftsabteilung der Reichs- 
faßstelle, Berlin W 50. Spichernstr. 23 — alsbald Anzeige zu erstatten, wenn ihnen 
oder ihren Unterbevollmächtigten der Aufkauf beschlagnahmter Fässer usw. nicht ge- 
lungen ist. « 
Hierbei sind anzugeben: 
a) Namen, Stand und Wohnort des Besitzers bezw. Gewahrsamsinhabers 
der Fässer usw.; » 
b) Zahl, Art, Größe (Fassungsvermögen), Zustand, Bauart, letzter Verwen- 
dungszweck und Lagerort derselben; 
der angebotene und der verlangte Preis; 
4) Grund der Verweigerung des Verkaufs. . 
2. Die Vorstände der Verteilüngsstellen und, soweit die Provinz Brandenburg 
und die Stadt Berlin in Betracht kommen, die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle 
haben auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten auch hinsichtlich etwa durch 
die Zuziehung von Sachverständigen entstandener Kosten hinzuwirken. Sachverständige 
sind nur beizuziehen, wenn über den Preis Meinungsverschiedenheiten bestehen, eine 
Sachverständigenschätzung unvermeidlich ist und die durch die Beiziehung von Sach- 
verständigen entstehenden Kosten zum mutmaßlichen ungefähren Werte der Fässer im 
Verhältnisse stehen. 
Findet die Verhandlung an Ort und Stelle statt, so ist eine Niederschrift aufzu- 
nehmen, welche von den erschienenen Personen zu unterschreiben ist. „ 
.Kommt ein Ausgleich nicht zustande oder besteben aegen die Veräußerung oder 
den Erwerb der Fässer usw. Bedenken, so haben die Vorstände der Verteilungsstellen 
die erlaufenen Verhandlungen der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle mit ein- 
gehendem Berichte vorzulegen. . 
4. Letztere leitet die Verhandlungen der Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler 
zur Außerung und Erklärung zu, ob sie Antrag auf Enteignung stellt. In gleicher Weise 
*) Reichsanzeiger Nr. 232 vom 29. September 1917, Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle, 
der Reichsfaßstelle und der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Nr. 35. Seite 159. 
**) Erscheint im Reichsanzeiger.
	        
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