Nr. 208. 1917= 1487
wird verfahren, wenn die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle selbst die Ausgleichs-
verhandlungen geführt hat. (Siehe Ziff. 2.)
5. Der Antrag auf Enteignung hat zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Namens, Standes und Wohnortes des Be-
sitzers bezw. Gewahrsamsinhabers;
b) die genaue Angabe der Zahl, Art, Größe (Fassungsvermögen), Bauart,
des letzten Verwendungszweckes und Lagerortes; 4
P) die Erklärung, daß die Enteignung zugunsten der Kriegsvereinigung Deut-
scher Faßhändler erfolgen soll;
4) die Angabe, an wen und wohin die Fässer usw. abgeliefert werden sollen.
6. Die Verbindung mehrerer gegen verschiedene Personen gerichteter Enteig-
nungsanträge in einem gemeinsamen Antrag ist unzulässig.
7. Stellt die Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler Antrag auf Enteignung,
so hat die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle die Verhandlungen der Verwaltungs-
abteilung mit gutachtlicher Außerung mitzuteilen.
8. Der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle steht es in jedem Falle frei, Antrag
auf Enteignung sei es zu ihren, sei es zugunsten einer anderen juristischen oder einer
natürlichen Person zu stellen.
9. Vor Erlaß der Enteignungsanordnung wird der Besitzer oder Gewahrsams-
inhaber der Fässer usw. unter Mitteilung des Antrages auf Enteignung aufgefordert, usa
etwaige Einwendungen gegen die Enteignung binnen 14 Tagen ausschließender Frist, #
vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, bei der Verwaltungsabteilung
der Reichsfaßstelle, Berlin W 50, Spichernstr. 23, schriftlich oder mündlich anzubringen.
10. Werden rechtzeitig Einwendungen auf Grund der §§ 5e und d, 6e der Be-
kanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni
1917 — REl. S. 577 — erhoben, so hat die Verwaltungsabteilung der Reichsfaß-
stelle unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Landeszentralbehörde oder der von
dieser bestimmten Behörde (§ 7 a. a. O.) herbeizuführen. "
11. Die Enteignungsanordnung wird, wenn nicht öffentliche Bekanntmachung r
erfolgt, nach Anlage 2 erlassen und den Beteiligten nachweislich zugestellt.
Im letzteren Falle wird in der Regel in der Enteignungsanordnung der Über- .
nahmepreis festgesetzt und über die Kosten des Verfahrens entschieden.
12. Binnen 14 Tagen ausschließender Frist vom Tage der Zustellung, der Anord-
nung an gerechnet, kann die Festsetzung des Übernahmepreises durch das Reichsschieds-
gericht für Kriegswirtschaft beantragt werden. Der Antrag ist bei der Verwaltungs-
abteilung der Reichsfaßstelle, Berlin W 50, Spichernstr. 23 oder beim Reichsschieds-
gericht für Kriegswirtschaft in Berlin schriftlich zu stellen.
13. Kommt es in einem Verfahren, in welchem Kosten entstanden sind, weder zu
einer gütlichen Einigung noch zu einer Enteignung, so entscheidet die Reichsfaßstelle
darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, endgültig.
14. Unterläßt der von der Enteignungsanordnung Betroffene die ihm durch § 3
der Bekanntmachung über Enteignungen durch die Reichsfaßstelle vom 26. September