Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1488 Nr. 208. 1917. 
1917 auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Reichsfaßstelle unbeschadet der 
Strafverfolgung die erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen. Sie entscheidet darüber, 
wer die durch diese Zwangsmaßnahmen entstandenen Kosten zu tragen hat. 
II. Enteignung von Faßstäben, Faßdauben und Faßböden. 
1. Die Enteignung erfolgt auf Antrag des Kriegsverbandes der Faß= und Faß- 
holzfabrikanten Deutschlands oder der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle zugunsten 
juristischer oder natürlicher Personen. 
2. Der Antrag hat zu enthalten: 
a) die genaue Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Besitzers 
oder Gewahrsamsinhabers. 
b) der Menge, Art und des Lagerortes der zu enteignenden Gegenstände. 
c) an wen diese Gegenstände abzuliefern sind. 
d) die Bezeichnung des angebotenen und des verlangten Preises und. 
e) die Angabe des Grundes der Verweigerung des Verkaufes. 
3. Ziffer 12, 6, 9, 11—14 finden sinugemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß 
die Ausgleichsverhandlungen von der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle zu 
führen sind. " 
Berlin, den 9. November 1917. 
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. 
J. V.: Pfülf, Kgl. Oberregierungsrat.
	        
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