Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 211 1917. 1515 
Rachtragsbekanntmachung 
Nr. W. I. 1680/10. 17. K. R.A. 
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15 K. R.A., vom 31. Dezember 
1915, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot 
für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne. 
Vom 1. Dezember 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) bestraft") 
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REl. 
S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
* 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewe- 
gungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 — 
W. I. 761/12. 15. K. R.. — erhält folgende Fassung: · 
§-4. 
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
Ausgenommen von den im 8 3 getroffenen Anordnungen sind: 
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle 
. Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder 
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind; 
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen 
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen 
Verarbeitung befindlichen Mengen; 
b) 80 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits 
in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Klein- 
verkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sowie 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
4% 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
4 wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer dernrn í :, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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