Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1516 Nr. 211. 1917. 
die nach Abzug dieser 80 vom Hundert verbleibende 
· Restmenge,fallsdtefentchtmehralsökgbeträgh 
Diiese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der 
in Ziffer 1 bezw 2 b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn 
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet 
sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und 
zum erkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten 
werden; 
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses- 
Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen 
wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer 
erzielte Verkaufspreis zuzüglich 12 vom Hundert. 
. Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen 
Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren 
zu gewärtigen. 
Weitere Freigaben von Vorräten der im § 2 unter B näher bezeichneten Strick- 
garne, soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen 
adengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, 
sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie 
nicht berücksichtigt werden können. 
Artikel II. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft. 
Altona, den 1. Dezember 1917. 
Stellvertr. Generalkommando K. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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