Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1518. Nr. 212. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 30. November 1917, betreffend Herstellung und Ab- 
satz von Dörröbst. 
Nachstehende in Nr. 281 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
vom 20. November 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. November 1917 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des §5 2 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über 
die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916/24. August 1917 und der Be- 
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über die Herstellung von Pflaumen- 
mus, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird unter Hinweis auf die 
Strafbestimmungen in diesen Verordnungen mit Zustimmung des Bevollmächtigten des 
Reichskanzlers in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 5. Oktober 1917 (Reichs- 
anzeiger Nr. 241) folgendes bekannt gegeben: 
" Aller Absatz von Dörrobst ist verboten. Die vorhandenen Bestände an Dörr- 
obst werden von den zuständigen Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse 
und Obst aufgekauft werden. 
Lohnverträge über das Dörren von Obst bedürfen in jedem einzelnen Falle der 
Genehmigung der zuständigen Landes-, Provinzial= odee Bezirksstelle für Gemüse 
und Obst. 
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Absatz von Dörrobst 
an die stellvertretende Intendantur des IX. Armeekorps in Altona und an die Zenutrale 
für die Beschaffung der Verpflegung der Marine in Berlin W. 10, Königin-Augusta- 
Straße 38/42, soweit abgeschlossene Verträge auf Lieferung von Dörrobst an diese 
Füen bereits vorliegen. Der Abschluß neuer derartiger Lieferungsverträge ist un- 
zulässig. 
Daß das vorstehende Absatzverbot für alle gewerbsmößigen und nichtgewerbs- 
mäßigen Hersteller von Dörrobst gilt, wird besonders hervorgehoben. 
Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst nicht gewerbs- 
mäßig herstellt, bleibt vom Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf 
hingewiesen, daß jeder Weiterabsatz von Dörrobst, das von solchen Herstellern erworben 
wurde, verboten und strafbar ist wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. 
Berlin, den 20. November 1917. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H., 
Berlin 8W68, Kochstraße 61. 
Hartwig. Dr. Lehmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.