Nr. 212. 1917. 1519
(3) Bekanntmachung vom 30. November 1917, betreffend russisch-polnische
Arbeiter. «
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Urlaubsanträge sind wie bisher von. den Polizeibehörden, für das Gebiet
der Ritterschaft von den Großherzoglichen Kommissaren, zunächst dem Ministe-
rium des Innern vorzulegen.
Schwerin, den 30. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
III v2. Nr. 180 816/5127. Nr. 2300. Altona, den 23. November 1917.
Rufsisch-polnische Frbeiter.
Aus einer großen Anzahl von Zuschriften an das stellv. Generalkommando geht
hervor, daß die Meinung verbreitet ist, daß den russisch-polnischen Arbeitern und
Arbeiterinnen nunmehr die Rückkehr in die Heimat gestattet sei.
6 Diese Meinung beruht auf einem Irrtum. Die bisherigen Bestimmungen, nach
denen die Rückkehr in die Heimat grundsätzlich verboten ist, bleiben auch fernerhin in
aft.
Begründete Anträge auf Beurlaubung in die Heimat sind nicht an das stellv.
Generalkommando, sondern an die zuständigen Polizeibehörden zu richten. Diese haben
dieselben im Instanzenzuge bei dem stellv. Generalkommando einzureichen, welches die
Anträge im wohlwollenden Sinne wie bisher prüfen wird. Soweit militärische
Gründe nicht entgegenstehen, und die beschränkten Verkehrsver-
hältnisse es gestatten, wird das stellv. Generalkommando die erforderlichen
Passierscheine ausfertigen und an die Polizeibehörden übersenden, Ohne den Passier-
schein des stellv. Generalkommandos darf kein russisch- polnischer Arbeiter oder Ar-
beiterin in die Heimat fahren.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes vom 4. 6. 51 in Verbindung
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
v. Falk.