1520 Nr. 212. 19817.
(4) Bekanntmachung vom 1. Dezember 1917, betreffend das Färben von
1 Militärtuchen und Militär-Bekleidungsstücken.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 1. Dezember d. Is., betreffend das Färben
von Militärtuchen und Militärbekleidungsstücken wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 ordne ich hiermit an:
1. Sämtliche Färbereien haben der Kriege amistelle Altona Abteilung R 1,
Altona, bis zum 15. Dezember 1917 Meldung darüber einzureichen, ob,
wann und von wem vor dem 10. Dezember 1917 ihnen Militärtuche und
Militär-Bekleidungsstücke zum Umfärben übergeben sind.
2. Über alle Militärtuche und Militär-Bekleidungsstücke, die den Firbereien
nach dem 10. Dezember zum Umfärben übergeben werden, ist der vor-
genannten Stelle in jedem Falle sofort Anzeige zu erstatten.
Den Färbereien ist verboten, alle ihnen übergebenen Militärtuche und
Militär-Bekleidungsstücke ohne Genehmigung des stellv. Generalkommandos
einzufärben und an den Auftraggeber oder andere Personen herauszugeben.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
eim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 Mark erkannt werden.
Altona, den 1. Dezember 1917.
□S#
Der stellv. kommandierende General.
v. Falk,
General der Infanterie.