Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 212. 1917. 1521 
(5) Bekanntmachung vom 26. November 1917, betrefsend Kriegsreifeprüfungen. 
ach einem Erlaß an die Direktoren der höheren Lehranstalten vom 3. Mai 
1917 — 2 U12231 — sind die Schüler, die auf Grund der Einberufung ihrer 
Jahresklasse zum Heeresdienst eingezogen worden waren und die von Ostern 
1916 an mindestens bis zum Beginn der Weihnachtsferien 1916 der Unter- 
prima angehört hatten, zur Notreifeprüfung nachträglich zugelassen worden, vor- 
ausgesetzt, daß das Lehrerkollegium auf Grund ihrer bis dahin erzielten Lei- 
stungen ihnen die Versetzungsreife für Oberprima zuerkannt hatte. Es sind 
aber auch Schüler des Jahrganges 1898, welche ebenfalls der Unterprima von 
Ostern 1916 ab angehört hatten, bereits während der Monate Oktober, No- 
vember und Dezember 1916 zum Heeresdienst einberufen worden, ohne die 
Schule bis zu den Weihnachtsferien besuchen und also jener Vergünstigung 
teilhaftig werden zu können. Für diese jungen Leute wird in siunngemäßer 
Anwendung der Bekanntmachung vom 1. November 1917, betreffend Notreife- 
prüfungen (Rbl. 197) hierdurch bestimmt, daß bei ihnen, falls sie sich nach 
ihrer Rückkehr aus dem Felde oder auch bei einer Beurlaubung zur Kriegsreife- 
prüfung melden, von der Einhaltung der durch die Bekanntmachung vom 
3. April 1917, betreffend Einrichtung von Lehrgängen usw. (Rbl. Nr. 64) 
festgesetzten halbjährigen Vorbereitungszeit abgesehen werden soll; sie können zur 
Kriegsreifeprüfung zugelassen werden, wenn sie glaubhaft machen, daß sie sich auf 
die Forderungen der Ordnung der Kriegsreifeprüfung (Rbl. von 1917 Nr. 64) 
genügend vorbereitet haben. 
Schwerin, den 26. November 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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