1524 Nr. 213. 1817,
Abschrift.
Anwessung an die Grtsbehörden
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 13. N. vember 1917.
* r— Zu & 2: Für die öffentliche Aufforderung ist das anliegende Muster zu ver-
##wenden. Die Frist für die persönliche Meldung ist so zu bestimmen, daß sie frü-
hestens am 10. Dezember beginnt und spätestens am 18. Dezember abläuft; der letztere
Zeitpunkt ist innezuhalten, damit die gesammelten Karten den Einberufungsausschüssen
bis zum 20. Dezember zugehen können. Die Frist für die schriftliche Meldung (5 4)
braucht mit der für die persönliche Meldung nicht übereinzustimmen; ihr Beginn darf
wegen der notwendigen Vorbereitungen frühestens auf den 8. Dezember festgesetzt
werden, als letzter Tag ist tunlichst spätestens der 12. Dezember zu bestimmen, damit
ein Zusammentreffen mit dem an diesem Tage erfahrungsgemäß einsetzenden Weih-
nachtsverkehr der Post vermieden wird. .
Bei Bemessung der Fristen sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In
größeren Orten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch eine geräumige Bemessung
eine Verteilung der Anmeldungen herbeigeführt und damit der durch die persönliche
Meldung oder bei schriftlicher Meldung durch die Abgabe der ausgefüllten Melde-
karte (siehe unten zu §5 4 Abs. 3) entstehende Arbeitsausfall auf ein möglichst geringes
Maß beschränkt wird.
Die Bestimmung der Stelle, an der die Meldung erfolgen soll, ist ebenfalls nach
den örtlichen Verhältnissen vorzunehmen. In den großen Städten werden entweder
die Schulen oder die Polizeibehörden, Arbeitsämter und dergleichen in Betracht kommen.
Die Meldekarten werden den Ortsbehörden von den Einberufungsausschüssen
zur Verfügung gestellt werden. Die Ortsbehörden haben unverzüglich nach Empfang
dieser Anweisung die voraussichtlich nötige Zahl von Karten der Kriegsamtstelle zu,
Altona telegraphisch anzugeben und zugleich dem für sie zuständigen Einberufungs-
ausschuß mitzuteilen, wohin die Karten gesandt werden sollen.
Zu § 4: Die Stellen zur Ausgabe der Karten für die schriftlichen Meldungen
sind, den örtlichen Verhältnissen entsprechend, so zu bestimmen, daß jeder Meldepflich-
8. tige möglichst leicht eine Karte erhalten kann. Mit jeder Meldekarte ist der abholenden
- Person ein Abdruck des anliegenden „II. Merkblatts für Hilfsdienstpflichtige“ auszu-
händigen. Die Merkblätter werden den Ortsbehörden durch die Einberufungsausschüsse
in gleicher Zahl wie die Meldekarten zur Verfügung gestellt werden.
Die Übermittelung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörden kann auch durch
einen Beauftragten, z. B. den Arbeitgeber, bei Beamten insbesondere durch die vor-
gesetzte Dienstbehörde erfolgen. 7
Um die Meldung der im Gemeindedienst angestellten oder beschäftigten Personen
zu erleichtern, empfiehlt es sich, den Vorständen die erforderliche Anzahl von Melde-
karten zur Verfügung zu stellen und sie zu ersuchen, die Ausfüllung durch die einzelnen
Meldepflichtigen vornehmen zu lassen, die Eintragungen auf Richtigkeit und Vollstän-
digkeit nachzuprüfen und die Karten gesammelt der Ortsbehörde zugehen zu lassen. Die
Vorstände würden dann weiter auch dafür Sorge zu tragen haben, daß die einzelnen