Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1524 Nr. 213. 1817, 
Abschrift. 
Anwessung an die Grtsbehörden 
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 13. N. vember 1917. 
* r— Zu & 2: Für die öffentliche Aufforderung ist das anliegende Muster zu ver- 
##wenden. Die Frist für die persönliche Meldung ist so zu bestimmen, daß sie frü- 
hestens am 10. Dezember beginnt und spätestens am 18. Dezember abläuft; der letztere 
Zeitpunkt ist innezuhalten, damit die gesammelten Karten den Einberufungsausschüssen 
bis zum 20. Dezember zugehen können. Die Frist für die schriftliche Meldung (5 4) 
braucht mit der für die persönliche Meldung nicht übereinzustimmen; ihr Beginn darf 
wegen der notwendigen Vorbereitungen frühestens auf den 8. Dezember festgesetzt 
werden, als letzter Tag ist tunlichst spätestens der 12. Dezember zu bestimmen, damit 
ein Zusammentreffen mit dem an diesem Tage erfahrungsgemäß einsetzenden Weih- 
nachtsverkehr der Post vermieden wird. . 
Bei Bemessung der Fristen sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In 
größeren Orten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch eine geräumige Bemessung 
eine Verteilung der Anmeldungen herbeigeführt und damit der durch die persönliche 
Meldung oder bei schriftlicher Meldung durch die Abgabe der ausgefüllten Melde- 
karte (siehe unten zu §5 4 Abs. 3) entstehende Arbeitsausfall auf ein möglichst geringes 
Maß beschränkt wird. 
Die Bestimmung der Stelle, an der die Meldung erfolgen soll, ist ebenfalls nach 
den örtlichen Verhältnissen vorzunehmen. In den großen Städten werden entweder 
die Schulen oder die Polizeibehörden, Arbeitsämter und dergleichen in Betracht kommen. 
Die Meldekarten werden den Ortsbehörden von den Einberufungsausschüssen 
zur Verfügung gestellt werden. Die Ortsbehörden haben unverzüglich nach Empfang 
dieser Anweisung die voraussichtlich nötige Zahl von Karten der Kriegsamtstelle zu, 
Altona telegraphisch anzugeben und zugleich dem für sie zuständigen Einberufungs- 
ausschuß mitzuteilen, wohin die Karten gesandt werden sollen. 
Zu § 4: Die Stellen zur Ausgabe der Karten für die schriftlichen Meldungen 
sind, den örtlichen Verhältnissen entsprechend, so zu bestimmen, daß jeder Meldepflich- 
8. tige möglichst leicht eine Karte erhalten kann. Mit jeder Meldekarte ist der abholenden 
- Person ein Abdruck des anliegenden „II. Merkblatts für Hilfsdienstpflichtige“ auszu- 
händigen. Die Merkblätter werden den Ortsbehörden durch die Einberufungsausschüsse 
in gleicher Zahl wie die Meldekarten zur Verfügung gestellt werden. 
Die Übermittelung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörden kann auch durch 
einen Beauftragten, z. B. den Arbeitgeber, bei Beamten insbesondere durch die vor- 
gesetzte Dienstbehörde erfolgen. 7 
Um die Meldung der im Gemeindedienst angestellten oder beschäftigten Personen 
zu erleichtern, empfiehlt es sich, den Vorständen die erforderliche Anzahl von Melde- 
karten zur Verfügung zu stellen und sie zu ersuchen, die Ausfüllung durch die einzelnen 
Meldepflichtigen vornehmen zu lassen, die Eintragungen auf Richtigkeit und Vollstän- 
digkeit nachzuprüfen und die Karten gesammelt der Ortsbehörde zugehen zu lassen. Die 
Vorstände würden dann weiter auch dafür Sorge zu tragen haben, daß die einzelnen
	        
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