Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 213. 1917. 1525 
Meldepflichtigen in den Besitz des von ihnen selbst vorher ordnungsmäßig auszufüllenden 
und von der Empfangsstelle oder der Postanstalt (Postagentur) gestempelten Abreiß- 
streifens der Karte gelangen (vgl. unten zu § 11). Die Aufbewahrung der Melde- 
bestätigung ist Sache des Meldepflichtigen selbst. 
Die ausgefüllten Karten sind entweder bei der von der Ortsbehörde in der öffent- 
lichen Aufforderung bezeichneten Stelle abzuliefern oder einer Postanstalt (Postagentur) 
zur Beförderung an die Ortsbehörde zu übergeben. Letzteres geschieht durch Abgabe der 
Karte in offenem, an die von der Ortsbehörde bezeichnete Stelle adressiertem, unfran- 
kiertem Umschlag am Schalter der Postanstalt (Postagentur). 
Zu § 8: Denjenigen männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch- 
ungarischen Monarchie im hilfsdienstpflichtigen Alter, die nach Ablauf der von der 
Ortsbehörde in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Meldefrist ihren Wohnsitz oder 
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirke der Ortsbehörde nehmen, ist bei der 
polizeilichen Anmeldung zu eröffnen, daß sie sich binnen zwei Wochen nach Begrün- 
dung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts unter Benutzung der ihnen 
gleichzeitig (nebst Umschlag und Merkblatt) auszuhändigenden Meldekarte bei dem 
Einberufungsausschuß ihres Wohn= oder Aufenthaltsorts zu melden haben. 
Das Kriegsamt hat gemäß § 8 Abs. 5 bestimmt, daß die Vorschriften des § 8 
Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 2 bis 4 in den einzelnen Gemeinden durch dauernden 
oder allmonatlich zu wiederholenden Anschlag zur Kenntnis der Bevölkerung gebracht 
werben. Die Ortsbehörden werden hiermit angewiesen, dieser Anordnung Folge 
zu leisten. 
Ein Muster für den Anschlag wird beigefügt. Die durch die Anschläge entstehenden 
Kosten sind durch die Ortsbehörden den Kriegsamtstellen aufzugeben. 
In den gemeindlichen höheren Schulen, Pflichtfortbildungsschulen, Handels- « 
schulen usw. sind die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 und der §8 15 
und 16 durch einen lesbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle dauernd be- 
kanntzugeben. Für die staatlichen Schusen wird. besondere Verfügung ergehen. 
Meldekarten nebst Umschlägen und Merkblättern für die nach § 8 Meldepflichtigen 
sind dauernd bei den Ortspolizeibehörden vorrätig zu halten. Diese haben die erforder- 
lichen Mengen bei den Einberufungsausschüssen anzufordern. 
Zu § 11: Erfolgt eine Meldung nach §§ 2, 3, 4, 5 bei der Ortsbehörde oder bei 
der von ihr angegebenen Stelle, so ist dem Meldepflichtigen oder seinem Beauftragten 
die der Karte als Abreißstreifen angeheftete Meldebestätigung, die bei schriftlichen 
Meldung der Meldepflichtige vorher auszufüllen hat, von der Empfangsstelle gestempelt, 
auszuhändigen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Meldekarte bei einer Post- 
anstalt (Postagentur) abgegeben wird. . 
Beides-persönlichenMeldungistdemMeldepflichtigeneinAbdruckdcs,,11.Merk-U» 
blatts für Hilfsdienstpflichtige“ zu übergeben (wegen Aushändigung des Merkblatts bei ##e B 
der schriftlichen Meldung vgl. oben zu 8 4 Abs. 4). 
Zu § 12: Für den im § 12 vorgeschriebenen Aushang hat das Kriegsamt das 
beifolgende Muster herausgegeben. Es wird den Ortsbehörden durch die Kriegsamts= 2## 
stellen auf Anfordern die voraussichtlich erforderliche Zahl von Abdrücken zur Verfügung 
stellen. Diese sind an den in der öffentlichen Aufforderung bezeichneten Stellen vor- 
rätig zu halten und gegen 10 f. für das Stick abzugeben. Einen aus dieser Ein- 
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