1528 Nr. 213. 1917.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark
wird bestraft, wer in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht. « «
Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einer
Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht sowie den Melde-
pflichtigen selbst, der in einem solchen Falle dem Anstaltsleiter oder seinem Vertreter
gegenüber derartige Angaben macht. "
Anlage B.
II. Merkblatt für Hilfsdienstpflichtige.
Durch Bundesratsverordnung vom 13. November 1917 ist eine Crgänzung der
bei den Einberufungsausschüssen geführten Nachweisungen der Hilfsdienstpflichtigen an-
geordnet worden. Bei den in der Verordnung vorgeschriebenen Meldungen sind fol-
gende Bestimmungen von den Hilfsdienst#flichtigen sorgfältig zu beachten.
J.
Die Meldung zur Eintragung in die Nachweisungen.
A. Persönliche Meldung.
Auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörden haben sich die nachstehend auf-
geführten Personen innerhalb der in der Aufforderung bestimmten Frist bei der darin
angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte
erforderlichen Angaben zu machen:
1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und
das 17. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht
a) zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder
b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der
Marine zurückgestellt sind,
2. alle männlichen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die
nach dem 31. März 1858 geboren sind und das 17. Lebensjahr vollendet
haben, soweit sie im Gebiet des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven
Marine gehören.
Die Meldung hat am Wohnorb des Meldepflichtigen zu erfolgen.
B. Schriftliche Meldung.
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich innerhalb der in der öffentlichen
Aufforderung der Ortsbehörde bestimmten Frist, bei der darin angegebenen Stelle schrift-
lich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte meldet. Die
schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte bei der in der