Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1528 Nr. 213. 1917. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark 
wird bestraft, wer in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht. « « 
Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einer 
Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht sowie den Melde- 
pflichtigen selbst, der in einem solchen Falle dem Anstaltsleiter oder seinem Vertreter 
gegenüber derartige Angaben macht. " 
Anlage B. 
II. Merkblatt für Hilfsdienstpflichtige. 
Durch Bundesratsverordnung vom 13. November 1917 ist eine Crgänzung der 
bei den Einberufungsausschüssen geführten Nachweisungen der Hilfsdienstpflichtigen an- 
geordnet worden. Bei den in der Verordnung vorgeschriebenen Meldungen sind fol- 
gende Bestimmungen von den Hilfsdienst#flichtigen sorgfältig zu beachten. 
J. 
Die Meldung zur Eintragung in die Nachweisungen. 
A. Persönliche Meldung. 
Auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörden haben sich die nachstehend auf- 
geführten Personen innerhalb der in der Aufforderung bestimmten Frist bei der darin 
angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte 
erforderlichen Angaben zu machen: 
1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und 
das 17. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht 
a) zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder 
b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der 
Marine zurückgestellt sind, 
2. alle männlichen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die 
nach dem 31. März 1858 geboren sind und das 17. Lebensjahr vollendet 
haben, soweit sie im Gebiet des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven 
Marine gehören. 
Die Meldung hat am Wohnorb des Meldepflichtigen zu erfolgen. 
B. Schriftliche Meldung. 
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich innerhalb der in der öffentlichen 
Aufforderung der Ortsbehörde bestimmten Frist, bei der darin angegebenen Stelle schrift- 
lich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte meldet. Die 
schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte bei der in der
	        
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